Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Dies entschied der BGH in einem Urteil vom Freitag.
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft plant, auf ihrer Wohnungseigentumsanlage einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zu gestatten, dann müssen nach einem aktuellen Urteil des Bundegerichtshofes (BGH) alle Wohnungseigentümer diesem Plan zustimmen.
Grund dafür ist nach Ansicht der Karlsruher Richter, dass wissenschaftlich immer noch nicht endgültig geklärt ist, welche Gefahren von den Mobilfunkmasten ausgehen. Die daraus resultierenden Befürchtungen – zum Beispiel von Gesundheitsgefährdungen – könnten zu einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts der mit einem Sendemast bebauten Anlage führen. Daher sei die Anbringung einer Mobilfunkanlage eine bauliche Veränderung, die nach § 22 Abs. 1 i.V.m § 14 Nr. 1 Wohnungseigentümergesetz (WEG) der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedürfe (Urt. v. 24.01.2014, Az. V ZR 48/13).
Der V. Zivilsenat ließ auch das Argument nicht gelten, dass die von dem geplanten Mobilfunkmast ausgehende Strahlung innerhalb der einschlägigen Grenz- und Richtwerte liege. Anders als etwa in rein nachbarschaftlichen Verhältnissen, böten die immissionsrechtlichen Grenz- und Richtwerte im Verhältnis zwischen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft keinen brauchbaren Maßstab. Hier bestünden besondere Rücksichtnahmepflichten.
Die Karlsruher Richter gaben damit einem Wohnungseigentümer Recht, der sich gegen den Beschluss seiner Wohnungseigentümergemeinschaft gewehrt hatte. Die WEG-Gemeinschaft hatte zwar mehrheitlich, aber nicht einstimmig die Anbringung der Sendeanlage beschlossen.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zu Mobilfunkmasten: . In: Legal Tribune Online, 24.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10775 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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