Informiert die Staatsanwaltschaft unter Namensnennung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, dürfen Medien darüber im Normalfall auch berichten. Ein Freibrief zur Verdachtsberichterstattung ist das aber nicht, macht der BGH klar.
Verfehlungen von Prominenten erregen öffentliches Interesse – auch dann, wenn noch gar nicht feststeht, ob sie überhaupt begangen wurden. Diese sogenannte Verdachtsberichterstattung kann für den Betroffenen gravierende Folgen haben, denn oft bleibt vom Vorwurf "etwas hängen", auch wenn es vor Gericht zum Freispruch kommt oder das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird.
Dementsprechend gelten für die Verdachtsberichterstattung strenge Maßstäbe: Keinesfalls darf sie den Eindruck erwecken, die Tat sei bereits erwiesen. Darüber sind für die Zulässigkeit der Berichterstattung die Bekanntheit des (möglichen) Delinquenten, die Schwere der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und deren etwaiger Bezug zu seinem öffentlichen Wirken von Bedeutung. Die bloße Tatsache, dass überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, reicht für sich genommen jedenfalls nicht aus, da dies bereits bei einem sehr niederschwelligen Verdachtsgrad geschieht.
Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Medien selbst über das Ermittlungsverfahren informiert und dabei auch den Namen des Beschuldigten nennt, so spricht das für die Zulässigkeit einer entsprechenden Berichterstattung. Denn die Staatsanwaltschaft ist selbst verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen, bevor sie sich an die Medien wendet. Ein Freibrief ist auch dies allerdings nicht: Selbst bei Vorliegen einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft, die den Beschuldigten namentlich nennt, müssen die Medien noch eigenständig prüfen, ob sie über das laufende Ermittlungsverfahren unter Namensnennung berichten dürfen. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil aus Februar klar (v. 16.02.2016, Az. VI ZR 367/15).
Amtliche Verlautbarung ist Indiz, nicht Freibrief
Geklagt hatte ein Fußballprofi, der die Entfernung von ihn identifizierbar machenden Informationen (Namensnennung und Fotos) aus mehreren Artikeln aus dem Online-Archiv einer Tageszeitung forderte. In diesen ging es um ein im Januar 2012 gegen ihn eingeleitetes, im April 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen. Die Artikel waren später um den Hinweis ergänzt worden, dass das Verfahren eingestellt worden sei.
Der BGH stellte zunächst klar, dass die Bereithaltung im Online-Archiv (natürlich) unzulässig ist, wenn die Berichterstattung bereits zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung unzulässig war. Daran ändere auch der später eingefügte Hinweis auf die Einstellung nichts, zumal daraus für den Leser nicht klar werde, aus welchen Gründen diese erfolgt sei.
Ob die Berichterstattung von Anfang an unzulässig war, konnte der BGH jedoch nicht abschließend klären, weil bislang nicht festgestellt sei, ob sie auf einer amtlichen Verlautbarung der Staatsanwaltschaft oder auf anderen Quellen basierte. In letzterem Fall hält der BGH sie für unzulässig: Über die bloße (allein nicht ausreichende) Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens hinaus habe das Medium keine Tatsachen vorgetragen, die für den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe gegen den Fußballer gesprochen hätten.
Sollte die Information über das Ermittlungsverfahren, inklusive des Namens des Beschuldigten, hingegen von der Staatsanwaltschaft selbst an das Medium übermittelt worden sein, so sei im Anschluss eine weitere Prüfung geboten. Für diese könne "unter anderem von Bedeutung sein, welches Gewicht den Tatsachen zukam, die anfangs für eine Beteiligung des Klägers an einer Straftat sprachen."
Der BGH hat den Rechtsstreit zur Klärung der Quellenfrage an die Vorinstanz zurückverwiesen.
cvl/LTO-Redaktion
BGH zu Verdachtsberichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 05.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18977 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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