BGH zum Formerfordernis beim Prozessvergleich: Unsi­cher­heiten mit der Rechts­si­cher­heit

Ein Vergleich ist nur wirksam, wenn er der gesetzlichen Form entspricht, so der BGH mit Verweis auf die Rechtssicherheit. Eine Berufung auf die Unwirksamkeit lehnte er jedoch ab – auch dies aus Gründen der Rechtssicherheit.

Mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Wirksamkeit eines Prozessvergleichs Stellung bezogen, der der gesetzlichen Form nicht entspricht (Urt. v. 14.07.2015, VI ZR 326/14)

Den Parteien war in der mündlichen Verhandlung des vorangegangenen Rechtsstreits ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, protokolliert und vorgespielt worden. Der Klägervertreter hatte anschließend zu Protokoll gegeben, dass er diesem "nach § 278 Abs. 6 ZPO" zustimme. Dem Beklagten wurde durch Beschluss eine dreiwöchige Frist eingeräumt, die Erklärung nach § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung (ZPO) gleichfalls abzugeben, was dieser auch schriftlich tat. Das Gericht stellte daraufhin durch Beschluss im Sinne der Vorschrift fest, dass der Prozess durch Vergleich beendet wurde.

Protokollierung ersetzt nicht Schriftform

Der Kläger, der seine Zustimmung inzwischen jedoch bedauerte, machte daraufhin deren formelle Unwirksamkeit geltend. Denn § 278 Abs. 6 ZPO setzt voraus, dass die Parteien entweder "dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten" oder "einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen".

Ersteres war hier offensichtlich nicht geschehen – und auch letzteres wollte der BGH nicht annehmen. Zwar könne man den Vergleichsvorschlag des Gerichts wohl noch als "schriftlichen Vergleichsvorschlag" betrachten, da dieser protokolliert und somit in Schriftform überführt wurde. Das gelte aber nicht für die Zustimmung des Klägers, die dieser bloß mündlich erteilt habe. Sie sei durch die Protokollierung auch nicht etwa zu einer schriftlichen Erklärung der Partei geworden; vielmehr liege insoweit nur eine schriftliche Erklärung des Gerichts über die mündliche Erklärung der Partei vor.

Kein Mix & Match bei Formenstrenge

Tatsächlich hatten die Parteien eine so nicht vorgesehene Mischform aus § 278 Abs. 6 ZPO (schriftlicher Vergleichsvorschlag des Gerichts, schriftliche Annahme durch den Beklagten) und dem Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gewählt. Bei letzterem erklären die Parteien in der Verhandlung mündlich, dass sie sich vergleichen, was aufgenommen und ihnen anschließend vorgespielt wird, vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Diese Voraussetzungen lagen aber wiederum nur mit Blick auf die Erklärung des Klägers vor, nicht auf die (spätere, schriftliche) Zustimmung des Beklagten. Eine Verbindung der jeweils nur zum Teil erfüllten Vorschriften zu einem insgesamt wirksamen Vergleich hat der BGH abgelehnt, da andernfalls Rechtsunsicherheit drohe.

Vergleich soll Prozess beenden, nicht nächsten lostreten

Allerdings hat der BGH dem Kläger sodann eine Berufung auf die Formunwirksamkeit seiner Erklärung verwehrt, da er diese weder nach Zustellung des Protokolls noch nach der schriftlichen Zustimmung des Beklagten, sondern erst über drei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Vergleichsbeschlusses geltend gemacht habe.

Zwingend ist dieses Ergebnis nicht, zumal der vom Kläger spät monierte Fehler sich nicht unbedingt aufdrängt, und offenbar auch vom seinerzeit entscheidenden Gericht unbemerkt blieb. Auch ist eine Beeinträchtigung schützenswerter Interessen der Parteien zumindest in diesem Fall bei angenommener Wirksamkeit des Vergleichs nicht ohne Weiteres zu erkennen. Das muss aber nicht in der Vielzahl denkbarer weiterer Konstellationen gelten, in denen ein Vergleich zwar "irgendwie", aber eben nicht gemäß der vorgesehenen gesetzlichen Möglichkeiten geschlossen wird.

Ein Vergleich soll den Prozess beenden – nicht auf Grund von Unwägbarkeiten seiner Form Anlass für den nächsten geben. Wohl auch deshalb hat der BGH zu seiner Wirksamkeit eng am Gesetzeswortlaut geurteilt.

Zitiervorschlag

Constantin Baron van Lijnden, BGH zum Formerfordernis beim Prozessvergleich: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16933 (abgerufen am: 02.10.2024 )

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