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BGH zur Haftung bei Geburtsfehlern: Mediziner haften nur für Behandlungsfehler

21.05.2014

Beruhen Gesundheitsschäden eines Kindes zum Teil auf schicksalhaften Ereignissen während der Geburt und zum Teil auf Behandlungsfehlern nach der Geburt und lassen sich diese "Schadensanteile" eindeutig trennen, so haften die behandelnden Ärzte nur für solche Schäden, die durch die Behandlungsfehler entstanden sind. Dies entschied der BGH am Dienstag.

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Geklagt hatte ein Mann, der seit seiner Geburt gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Von dem Gynäkologen, der Hebamme, einer Kinderkrankenschwester und dem Träger des Beleg-Krankenhauses verlangte er deswegen Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in einem ersten Urteil entschieden, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch für alle Schäden haften, die dem Mann "anlässlich und aufgrund der Behandlung durch die Beklagten nach seiner Geburt entstanden sind und noch entstehen werden". Den Beklagten war seinerzeit der Nachweis gelungen, dass bereits durch "schicksalhafte Ereignisse" während der Geburt ein irreparabler Gesundheitsschaden eingetreten war. Dieser sei dann durch Fehler bei der nachgeburtlichen Betreuung und Behandlung verstärkt worden.

In einem weiteren Verfahren war es schließlich um die konkrete Höhe des Schadensersatzes gegangen. Hier hatte das OLG nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Haftung auf maximal 20 Prozent begrenzt. Der Gutachter war seinerzeit zu der Einschätzung gelangt, dass der weitaus größere Schaden bereits durch die Ereignisse während der Geburt eingetreten sei. Auch ohne die Behandlungsfehler wäre der Mann ein Pflegefall geworden. Da sich diese "Schadensanteile" medizinisch eindeutig trennen ließen, bestätigte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nun die Haftungsquote (Urt. v. 20.05.2014, Az. VI ZR 187/13).

mbr/LTO-Redaktion

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BGH zur Haftung bei Geburtsfehlern: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12040 (abgerufen am: 06.11.2025 )

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