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BGH zu Streit im Mietrecht: Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

16.07.2015

Eigenbedarfskündigung

© akf - Fotolia.com

Mieter können von ihrem Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Dies entschied der BGH in einem nun bekanntgewordenen Urteil.

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Den Richtern lag die Schadensersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor. Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Es kam zu einem Prozess, in dessen Verlauf sich beide Parteien per Vergleich einigten. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein.

Der Mieter wollte nun finanziellen Ersatz für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und für seine Kosten des ersten Prozesses - insgesamt rund 25.800 Euro. Damit scheiterte er beim Landgericht (LG) Koblenz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen gab ihm in dem am Donnerstag bekanntgewordenen Urteil Recht und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das LG zurück (Urt. v. 10.06.2015, Az. VIII ZR 99/14). Der Vermieter sei im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer  schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Schadensersatz verpflichtet.

Vorgetäuschter Eigenbedarf kann teuer werden

Dem stehe auch der geschlossene Vergleich nicht entgegen. Denn der Räumungsvergleich unterbreche den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-) Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden nicht. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehle es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Zudem seien an das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, strenge Anforderungen zu  stellen. Der Verzichtswille müsse - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedürfe es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.

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BGH zu Streit im Mietrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16259 (abgerufen am: 17.06.2026 )

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