BGH zu Mangel im Parkett: Holzhändler muss Kosten für Privatgutachten tragen

30.04.2014

Auch die Kosten für ein Privatgutachten können zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sein. Das gilt auch dann, wenn der Käufer danach stattdessen eine Kaufpreisminderung verlangt. Der BGH entschied so den Streit um verwölbtes Parkett.

Schon in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass Sachverständigenkosten im Rahmen der Nacherfüllung erstattungsfähig sind, wenn sie darüber aufklären, wer für den Mangel verantwortlich ist. Dies habe das Gericht bereits hinsichtlich § 476a der alten Fassung (aF) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) so entschieden. Und es gebe keinen Grund, bezüglich § 439 Abs. 2 BGB zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Dies entspreche eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, entschied der VIII. Zivilsenat am Mittwoch (Urt. v. 30.04.2014, Az. VIII ZR 275/13).

Geklagt hatte ein Käufer von Massivholzparkett. Der Händler hatte dieses von einem Schreiner in der Wohnung des Klägers verlegen lassen und hierfür eine Verlegeanleitung zur Verfügung gestellt. Später zeigten sich Mängel, so etwa Verwölbungen. Der Käufer holte daraufhin ein Privatgutachten ein, welches zeigte, dass das Parkett unsachgemäß verlegt worden war. Den Schreiner traf jedoch keine Schuld, hatte er doch entsprechend der mitgelieferten Anleitung gearbeitet. Der Käufer forderte Minderung des Kaufpreises um 30 Prozent sowie die Kosten für das Gutachten.

Wie sich nun final herausstellte, zu Recht. Der BGH entschied wie schon zuvor das Landgericht (LG) Koblenz und bejahte einen verschuldensunabhängigen Anspruch des Käufers aus § 439 Abs. 2 BGB, wonach der Händler das Privatgutachten bezahlen muss.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Mangel im Parkett: Holzhändler muss Kosten für Privatgutachten tragen . In: Legal Tribune Online, 30.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11838/ (abgerufen am: 26.04.2024 )

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