Der Vermieter von Wohnraum kündigt wegen Eigenbedarfs nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn er schon bei Vertragsschluss die Absicht hat, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder einem Angehörigen zu überlassen. Treten solche Umstände erst später ein, ist die Kündigung rechtmäßig, entschied der BGH am Mittwoch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gegen die Wirksamkeit einer Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs nach § 573 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur dann Bedenken, wenn der Eigenbedarf schon bei Abschluss des Mietvertrages besteht. Dann könne die Kündigung rechtsmissbräuchlich sein (Urt. v. 20.03.2013 VIII ZR 233/12).
Mit seinem Urteil gab das Karlsruher Gericht der Vermieterin eines Hauses in Wolfsbüttel recht, welche vor dem zuständigen Amtsgericht Räumungsklage erhoben hatte. Hiergegen wehrte sich der Mieter in allen Instanzen.
Aber auch die Bundesrichter sahen keine rechtsmissbräuchliche Kündigung seitens der Vermieterin. Sie wollte drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrages das Mietverhältnis beenden, da sie das Haus für ihren Enkel samt Familie benötige. Da dieser Eigenbedarf erst zwischenzeitlich entstanden sei, habe sie wirksam wegen Eigenbedarfs gekündigt, befand der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat.
una/LTO-Redaktion
BGH zur Eigenbedarfskündigung: . In: Legal Tribune Online, 21.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8377 (abgerufen am: 06.10.2024 )
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