BGH zu Stromlieferungsverträgen: "FlexStrom" muss Aktionsbonus auszahlen

17.04.2013

Der BGH hat am Mittwoch in zwei Verfahren verbraucherfreundliche Urteile gefällt: Der Stromlieferant "FlexStrom" muss seinen Kunden einen vereinbarten Aktionsbonus für das erste Vertragsjahr auszahlen, obwohl die Kläger ihre Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt hatten.

Der Stromlieferant "FlexStrom" hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage einstecken müssen. Die Richter entschieden, dass eine AGB-Regelung über einen Aktionsbonus für das erste Belieferungsjahr gemäß § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu Lasten von "FlexStrom" ausgelegt werden muss (Urt. v. 17.04.2013, Az. VIII ZR 225/12 und 245/12).

Die Klausel bestimmt, dass Neukunden ein einmaliger Bonus gewährt wird, wenn sie den Vertrag nicht innerhalb des ersten Jahres kündigen; es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf der ersten zwölf Monate wirksam.

Die klagenden Kunden hatten ihre Verträge zum Ablauf des ersten Jahres aufgelöst und keinen Bonus erhalten. "FlexStrom" berief sich darauf, dass die Kündigungen mit Ablauf des Jahres und nicht erst nach dessen Ablauf wirksam gewesen seien. 

Der BGH schloss sich dieser Argumentation nicht an. Kunden, die nicht juristisch vorgebildet sind, dürften angesichts der Klausel davon ausgehen, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann bestehe, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr gilt. Die AGB-Regelung sei nach § 305c Abs. 2 in diesem Sinne auszulegen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Stromlieferungsverträgen: . In: Legal Tribune Online, 17.04.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8549 (abgerufen am: 07.10.2024 )

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