BGH zum Kaufrecht: Eine Rostlaube ist kein Oldtimer

13.03.2013

Wenn ein Händler einen Wagen unter Hinweis auf die Oldtimer-Zulassung verkauft, muss das Auto verkehrstüchtig und weitgehend original sein. Der BGH hob damit am Mittwoch ein Urteil des OLG Hamm auf.

Die in einem Kaufvertrag enthaltene Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" ist eine Beschaffenheitsvereinbarung für das zum Verkauf stehende Fahrzeug, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der Käufer dürfe dann erwarten, dass sich das Auto in einem Zustand befindet, der dieser TÜV-Bescheinigung entspricht (Urt. v. 13.03.2013, Az. VIII ZR 172/12).

Geklagt hatte der Käufer eines Oldtimers. Er hatte das Fahrzeug 2005 zu einem Preis von 17.900 Euro erworben. Im Kaufvertrag war unter der Rubrik "Austattung" die erwähnte Klausel aufgeführt. Im Jahr 2007 bemerkte der Käufer dann erhebliche Rostschäden. Ein eingeschalteter Gutachter befand, dass vor dem Kauf massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert worden waren.

In zweiter Instanz verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm dem Käufer den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands gegen den Verkäufer. Es war der Ansicht, die durch die Klausel enstandene Verpflichtung beschränke sich nur darauf, dem Käufer die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Der BGH teilte diese Ansicht nicht. Es handele sich bei der Klausel um eine Beschaffenheitsvereinbarung. Damit hätte der Verkäufer den Oldtimer in einem Zustand übergeben müssen, der die Erteilung einer TÜV-Bescheinigung rechtfertige. Dies war vorliegend nicht der Fall gewesen.una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Kaufrecht: Eine Rostlaube ist kein Oldtimer . In: Legal Tribune Online, 13.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8321/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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