Druckversion
Dienstag, 8.09.2026, 02:44 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/nachrichten/n/bgh-urteil-viii-zr-146-15-widerruf-fernabsatzvertrag-online-handel-rechtsmissbrauch
Fenster schließen
Artikel drucken
18806

BGH zum Widerruf von Fernabsatzverträgen: Preis­nach­lass for­dern nicht rechts­miss­bräuch­lich

16.03.2016

online shopping

© Gajus - Fotolia.com

Kunden eines Online-Händlers können nach dem Kauf einen Preisnachlass fordern und gleichzeitig den Widerruf androhen – auch, wenn die Ware völlig in Ordnung ist. Dieses Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich, entschied der BGH.

Anzeige

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die Produkte aus dem Online-Handel wieder zurückschicken möchten. Wie der Achte Zivilsenat am Mittwoch urteilte, spielen die Beweggründe des Kunden für die Wirksamkeit seines Widerrufs keine Rolle. Und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Kaufvertrag lediglich wegen des vermeintlich hohen Preises widerrufen will, die Kaufsache an sich jedoch nicht beanstandet (Urt. v. 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).

Der Entscheidung zugrunde lag ein Rechtsstreit mit für BGH-Verhältnisse nur sehr geringem Streitwert. Rund 33 Euro wollte der Kläger von einem Matratzen-Händler zurückerhalten, weil er den Anfang 2014 geschlossenen Fernabsatzvertrag fristgerecht widerrufen und die Matratzen zurückgeschickt hatte. Dem waren allerdings Preisverhandlungen zwischen den Parteien vorausgegangen. Der klagende Kunde hatte nach seinem Kauf erfahren, dass die Matratzen bei einem konkurrierenden Händler günstiger angeboten wurden und den beklagten Verkäufer um Erstattung gebeten, da dieser eine "Tiefpreisgarantie" gewährt hatte. Für den Fall, dass er den Differenzbetrag von 33 Euro nicht erstatte, kündigte der Kunde den Widerruf an. Da der Händler sich weigerte, ließ der Kunde Taten folgen.

Eigentlich waren die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf welchen § 312 g BGB bei Fernabsatzverträgen verweist, hier gegeben: Der Kunde hatte fristgerecht den Widerruf erklärt, womit der geschlossene Fernabsatzvertrag hätte rückabgewickelt werden müssen. Nach Ansicht des Händlers hatte der Kunde sein Widerrufsrecht aber rechtsmissbräuchlich ausgeübt, da es ihm nur darum gegangen sei, die Ware günstiger zu bekommen. Dies stehe im Widerspruch zum Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Dieser bestehe darin, dass der Verbraucher die Ware risikofrei prüfen könne. Es sei aber nicht vorgesehen, es als Druckmittel zu benutzen, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen.

Verbraucher dürfen Wettbewerbsituation für sich nutzen

Die Karlsruher Richter teilten diese Ansicht nicht und verwiesen auf den Wortlaut des § 355 BGB. Dort sei ausdrücklich festgehalten, dass der Kunde den Widerruf nicht begründen müsse. Für die Wirksamkeit des Widerrufs komme es somit nicht auf die Beweggründe des Kunden an. Es genüge allein, dass er fristgerecht erklärt werde, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Dennoch könne das Widerrufsrecht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch ausgeschlossen sein, betonte der BGH. Dies kommt nach Ansicht der Richter aber nur dann in Frage, wenn der Händler bzw. Unternehmer besonders schutzbedürftig ist,  etwa wenn der Verbraucher ihm gegenüber arglistig und in schädigender Absicht handelt.

Einen solchen Fall vermochte der BGH hierin aber nicht zu sehen. Dass der Kunde hier Preise verglichen und dem beklagten Händler angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so das Gericht. Dem Verbraucher müsse es vielmehr erlaubt sein, die bestehende Wettbewerbssituation für sich zu nutzen.

una/LTO-Redaktion

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zum Widerruf von Fernabsatzverträgen: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18806 (abgerufen am: 08.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Online-Handel
    • Rechtsmissbrauch
    • Verbraucherschutz
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Das Schiff Aida-prima im Hamburger Hafen 07.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

OLG Rostock zu Kreuzfahrt-Reisebedingungen:

Umbu­chen und Stor­no­ge­bühr ver­langen können geht zu weit

Stornogebühr, Umbuchung und Quarantänekosten: Mehrere Klauseln in den Bedingungen eines Kreuzfahrt-Reiseveranstalters halten der rechtlichen Prüfung durch das OLG Rostock nicht stand.

Artikel lesen
Ein Vertreter mit Laptop spricht an der Haustür mit einem Bewohner. 25.08.2026
Vertragsrecht

Nicht nur Vertragsfreiheit:

Gesetz­geber sollte die Ver­hand­lungs­f­rei­heit recht­lich erfassen

Das deutsche Recht schützt anerkanntermaßen die Vertragsfreiheit. Die Verhandlungsfreiheit wird bislang nicht thematisiert. Dabei wäre es an der Zeit, auch diese Freiheit anzuerkennen und ihre Reichweite zu klären, meint Stefanie Jung.

Artikel lesen
Eine Frau sucht in einem Lager Medikamentenbestellungen zusammen 14.08.2026
Werbung

OLG Frankfurt zum Wettbewerbsrecht:

Angeb­li­cher "20-Euro-Rabatt" ist irre­füh­rend

Die "Shop Apotheke" warb mit einem "20-Euro-Rabatt" auf E-Rezepte. Meist wurden daraus aber höchstens 2,50 Euro, weil eine versteckte Staffelung im Kleingedruckten zugunsten des Unternehmens ausging. Das OLG hat diese Werbung nun untersagt.

Artikel lesen
Ärztin im Gespräch mit einem Patienten (Symbolbild) 30.07.2026
Ärzte

Ist die Ärzteliste von "Focus Gesundheit" irreführend?:

BGH setzt strenge Maß­s­täbe für Ärz­te­siegel

Der BGH präzisiert die Anforderungen an entgeltliche Ärztesiegel: Testverfahren und Logos müssen klar, nachvollziehbar und aussagekräftig sein. Ob die Siegel der "Focus Ärzteliste" irreführend sind, muss nun das OLG München erneut prüfen.

Artikel lesen
Moderne Zweifamilienhäuser im Bauhausstil, Cubushäuser, Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen 16.07.2026
Makler

BGH zum Halbteilungsgrundsatz bei der Maklerprovision:

Ein Zwei­fa­mi­li­en­haus ist kein Ein­fa­mi­li­en­haus

Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern teilen sich Verkäufer und Käufer die Maklerprovision. Aber was ist, wenn das Haus eigentlich ein Zweifamilienhaus ist? Dann gilt die 50/50-Regel nicht, so der BGH.

Artikel lesen
Training im FitX-Fitnessstudio in Essen. 16.07.2026
Verbraucherschutz

BGH zu Pausen-Hinweis bei Fitnessstudiovertrag:

Wer auf "Kün­digen" klickt, soll nicht nochmal wählen müssen

Wer seinen FitX-Vertrag online kündigen wollte, wurde auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet und hatte die Wahl: beenden oder erstmal nur pausieren? Diese Gestaltung verstößt gegen Verbraucherrechte, stellte der BGH klar.

Artikel lesen
lto karriere logo

Deine Karriere beginnt hier.

Registrieren und nie wieder einen Top-Job verpassen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Bereit für Karriere? Spannende Karriere-Chancen für Volljuristen.

Direkt zu passenden Stellen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Ju­nior / Mid-Le­vel As­so­cia­tes (m/w/d) | Kar­tell­recht | Düs­sel­dorf

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Düs­sel­dorf

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht (m/w/d) – Stand­ort...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Stadt Wilhelmshaven
Stadt­rat/Stadträ­tin (m/w/d)

Stadt Wilhelmshaven, Wil­helms­ha­ven

Logo von Klinikum Region Hannover GmbH
Spe­zia­list*in Com­p­li­an­ce (m/w/d)

Klinikum Region Hannover GmbH, Han­no­ver

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Technische Hochschule Köln
Digitale Informationsveranstaltung Masterstudiengang Versicherungsrecht (LL.M.)

08.09.2026

Voraussetzungen und (Kappungs-)grenzen bei der Mieterhöhung

08.09.2026

Autokaufrecht

08.09.2026

Fallstricke im Einstellungsverfahren: Entgelttransparenz, Fragerecht und Entschädigung

08.09.2026

Gestaltung und Anwendung der Vorsorgevollmacht

08.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH