BGH zum Widerruf von Fernabsatzverträgen: Preis­nach­lass for­dern nicht rechts­miss­bräuch­lich

16.03.2016

Kunden eines Online-Händlers können nach dem Kauf einen Preisnachlass fordern und gleichzeitig den Widerruf androhen – auch, wenn die Ware völlig in Ordnung ist. Dieses Verhalten sei nicht rechtsmissbräuchlich, entschied der BGH.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern gestärkt, die Produkte aus dem Online-Handel wieder zurückschicken möchten. Wie der Achte Zivilsenat am Mittwoch urteilte, spielen die Beweggründe des Kunden für die Wirksamkeit seines Widerrufs keine Rolle. Und zwar auch dann nicht, wenn der Kunde den Kaufvertrag lediglich wegen des vermeintlich hohen Preises widerrufen will, die Kaufsache an sich jedoch nicht beanstandet (Urt. v. 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15).

Der Entscheidung zugrunde lag ein Rechtsstreit mit für BGH-Verhältnisse nur sehr geringem Streitwert. Rund 33 Euro wollte der Kläger von einem Matratzen-Händler zurückerhalten, weil er den Anfang 2014 geschlossenen Fernabsatzvertrag fristgerecht widerrufen und die Matratzen zurückgeschickt hatte. Dem waren allerdings Preisverhandlungen zwischen den Parteien vorausgegangen. Der klagende Kunde hatte nach seinem Kauf erfahren, dass die Matratzen bei einem konkurrierenden Händler günstiger angeboten wurden und den beklagten Verkäufer um Erstattung gebeten, da dieser eine "Tiefpreisgarantie" gewährt hatte. Für den Fall, dass er den Differenzbetrag von 33 Euro nicht erstatte, kündigte der Kunde den Widerruf an. Da der Händler sich weigerte, ließ der Kunde Taten folgen.

Eigentlich waren die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf welchen § 312 g BGB bei Fernabsatzverträgen verweist, hier gegeben: Der Kunde hatte fristgerecht den Widerruf erklärt, womit der geschlossene Fernabsatzvertrag hätte rückabgewickelt werden müssen. Nach Ansicht des Händlers hatte der Kunde sein Widerrufsrecht aber rechtsmissbräuchlich ausgeübt, da es ihm nur darum gegangen sei, die Ware günstiger zu bekommen. Dies stehe im Widerspruch zum Zweck des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen. Dieser bestehe darin, dass der Verbraucher die Ware risikofrei prüfen könne. Es sei aber nicht vorgesehen, es als Druckmittel zu benutzen, um unberechtigte Forderungen durchzusetzen.

Verbraucher dürfen Wettbewerbsituation für sich nutzen

Die Karlsruher Richter teilten diese Ansicht nicht und verwiesen auf den Wortlaut des § 355 BGB. Dort sei ausdrücklich festgehalten, dass der Kunde den Widerruf nicht begründen müsse. Für die Wirksamkeit des Widerrufs komme es somit nicht auf die Beweggründe des Kunden an. Es genüge allein, dass er fristgerecht erklärt werde, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

Dennoch könne das Widerrufsrecht aufgrund rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auch ausgeschlossen sein, betonte der BGH. Dies kommt nach Ansicht der Richter aber nur dann in Frage, wenn der Händler bzw. Unternehmer besonders schutzbedürftig ist,  etwa wenn der Verbraucher ihm gegenüber arglistig und in schädigender Absicht handelt.

Einen solchen Fall vermochte der BGH hierin aber nicht zu sehen. Dass der Kunde hier Preise verglichen und dem beklagten Händler angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so das Gericht. Dem Verbraucher müsse es vielmehr erlaubt sein, die bestehende Wettbewerbssituation für sich zu nutzen.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Widerruf von Fernabsatzverträgen: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18806 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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