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BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Haftungsbegrenzungen von Textilreinigungen unwirksam

04.07.2013

Textilreinigungen müssen künftig mehr Schadensersatz für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung zahlen. Dies entschied der BGH am Donnerstag und erklärte Klauseln für unwirksam, mit denen die Reinigungen ihre Haftung für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken begrenzt hatten. Hierdurch würden die Kunden unangemessen benachteiligt.

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Der Bundegerichtshof (BGH) bestätigte damit die Vorinstanzen und gab dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht. Dieser hatte sich gegen Klauseln gewandt, welche die bundesweit 3.000 Textilreinigungen seit Ende der 1990-er Jahre überwiegend in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten.

Nach den Klauseln sollte eine Textilreinigung bei Verlust eines Kleidungsstücks sowie bei Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit "unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes" haften. Der Zeitwert richtete sich nach dem Alter des jeweiligen Stücks. Bei leichter Fahrlässigkeit war die Haftung auf das 15-Fache der Reinigungsgebühr beschränkt. Um mehr zu bekommen, hätte der Kunde sich versichern müssen.

Ein Schadensersatz nach dem "Zeitwert" falle aber zu gering aus, entschied der BGH nun (Urt. v. 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12). Vielmehr müsse sich der Kunde ein neues Kleidungsstück kaufen dürfen, um beschädigte oder verlorene Kleidung zu ersetzen. Die Kosten dafür müsse größtenteils die Reinigung tragen.

Auch die Reinigungsgebühr bei der fahrlässigen Haftung sei kein tauglicher Maßstab. "Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 Euro bekommt ein Kunde in diesem Fall nur etwa 300 Euro Schadenersatz", sagte der Vorsitzende Richter Rolf Kniffka. "Das ist eine Begrenzung der Haftung, die so nicht klappt".

dpa/tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen: . In: Legal Tribune Online, 04.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9082 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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