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BGH zu EEG-Umlage: Keine verfassungswidrige Sonderabgabe

14.07.2014

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das die klimafreundliche Stromerzeugung aus Sonne, Wind, Wasser und Biogas fördert, ist nicht verfassungswidrig. Der BGH wies die Revision eines mittelständischen Textilunternehmens ab.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm bestätigt. Das hatte die Klage eines Textilunternehmens abgewiesen. Es ging um die Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist und ob das Unternehmen in diesem Fall bereits gezahlte Beträge vom Stromanbieter nach Bereicherungsrecht zurückfordern kann.

Die EEG-Umlage ist ein Aufschlag auf jede Kilowattstunde Strom, den die Verbraucher und Unternehmen zahlen müssen. Damit wird das Defizit gedeckt, das die Netzbetreiber wirtschaftlich dadurch erleiden, dass sie Ökostrom teuer ankaufen müssen. Der Staatsrechtler Gerrit Manssen kam Anfang des Jahres in einem Gutachten für die Textilbranche zu dem Ergebnis, dass die Öko-Umlage verfassungswidrig ist.

Auf dieses Gutachten stützten mehrere Textilunternehmen Klagen vor den Zivilgerichten, blieben damit aber bisher erfolglos.

Das OLG hatte hingegen keine Zweifel. Die bereits gezahlten Beträge des Textilunternehmens seien, anders als von dem Betrieb gerügt, nicht als Sonderabgabe anzusehen. Denn das setze stets voraus, dass die öffentliche Hand beteiligt werde. Die Geldmittel bewegten sich jedoch ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts, führte das OLG aus. Dass der Gesetzgeber diesen Geldfluss steuere, schade nicht.

Der BGH konnte an dieser Beurteilung keine Fehler erkennen und wies die Revision zurück. Die EEG-Umlage verstoße nicht gegen die in den Art. 105 ff. Grundgesetz (GG) niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung. Denn die EEG-Umlage sei keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, sondern eine gesetzliche Preisregelung (Urt. v. 25.06.2014, Az. VII ZR 169/13).

Anfang August wird die Reform des EEG in Kraft treten, welche ebenfalls auf Kritik stößt. Denn hierdurch wird künftig auch belastet, wer selbst Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt.

una/LTO-Redaktion

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BGH zu EEG-Umlage: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12557 (abgerufen am: 09.10.2026 )

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