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9073

BGH zu Mieterhöhungen: Keine Orientierung an Preisniveau einzelner Stadtteile

03.07.2013

Der BGH hat die Bedingungen für Mieterhöhungen präzisiert. Danach müssen sich umstrittene Mieterhöhungen am gesamten Mietniveau einer Stadt orientieren und nicht nur an der Preisspanne eines Stadtteils. Das Karlsruher Gericht hat daher am Mittwoch mehrere Urteile aufgehoben.

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Die Erhöhung von Mieten richtet sich in Deutschland in der Regel nach einem Mietspiegel, der für die jeweilige Gemeinde erstellt wird. Dieser wird ermittelt anhand der in der Gemeinde üblichen Mietpreise der letzten Jahre. Ein Vermieter darf aber nicht auf einmal eine Miete auf das Niveau der Stadt anheben, sondern nur in einem genau festgesetzten Rahmen. Der Mieter muss der Mieterhöhung zustimmen.

Dem Bundesgerichtshof (BGH) lagen zwei Fälle aus Ahlen in Nordrhein-Westfalen vor, in denen Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete von ihren Mietern wollten. In beiden Fällen handelte es sich um Bewohner einer ehemaligen Zechensiedlung, die besonders wenig Miete bezahlt haben.

Das Landgericht (LG) Münster gab dem Vermieter überwiegend Recht. Allerdings hatte sich der Gutachter des Gerichts bei seiner Beurteilung nur auf die Mieten der Zechensiedlung gestützt und den Mietspiegel der Stadt insgesamt außer Acht gelassen. Er hätte jedoch ein breites Spektrum von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde heranziehen müssen und nicht nur die Zechensiedlung, entschied der BGH nun (Urt. v. 03.07.2013, Az VII ZR 354/12 und VII ZR 263/12). Das LG muss die Fälle jetzt neu verhandeln. In anderen Fällen ging es um eine ehemalige Soldatensiedlung. Auch hier hatte der BGH in seiner Verhandlung am Vormittag die Gutachten der Vorinstanzen kritisiert.

una/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zu Mieterhöhungen: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9073 (abgerufen am: 11.03.2026 )

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