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8391

BGH zu Architektenhonorar: Karlsruhe präzisiert Pflichten bei der Planung

22.03.2013

Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, bereits in den Vorgesprächen mit dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Dies entschied der VII. Zivilsenat am Donnerstag.

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Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die dem Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen. Sie würden jedenfalls dann regelmäßig zum Vertragsinhalt, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht.

Solche Kostenvorstellungen seien auch dann beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Obergrenze enthalten, sondern nur einen Kostenrahmen abstecken. Etwaige Zweifel müsse der Architekt aufklären, was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen kann. Überschreite der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und sei die Planung deshalb unbrauchbar, so könne sein Anspruch auf Honorar entfallen (Urt. v. 21.03.2013, Az. VII ZR 230/11).

Geklagt hatte ein Architekt auf Zahlung seines Honorars. Der Mann war 1998 von dem Beklagten mit der Planung eines Wohnhauses beauftragt worden. Die vom Architekten vorgelegte Planung wurde nicht realisiert. Der Beklagte hielt sie für unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Millionen DM weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe.

Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Architektenhonorar: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8391 (abgerufen am: 18.05.2025 )

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