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BGH entscheidet zu RSS-Feeds: Keine Verantwortung für Verbreitung durch Abonnenten

11.12.2014

Der BGH hat die Verantwortlichkeit der Anbieter (journalistischer) Inhalte begrenzt. Geben diese eine Unterlassungserklärung ab, müssen sie die betroffenen Inhalte zwar von ihrer Seite nehmen - nicht aber dafür Sorge tragen, dass die Inhalte auch von den Abonnenten ihres RSS-Feeds nichts weiterverbreitet werden.

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Zur Pflicht des Unterlassungsschuldners gehört es nicht, auf RSS-Feed-Abonnenten, die den strittigen Inhalt vor Abschluss des Unterlassungsvertrages bezogen haben, einzuwirken. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Urteil klar (v. 11.11.2014, Az. VI ZR 18/14).

Die Richter entschieden im Sinne der Bild GmbH & Co. KG als Betreiberin der Seite bild.de. Dort war im Oktober 2009 ein Foto unter dem Titel "Hier radelt die Ex-RAF-Terroristin in den Freigang" zu sehen. Dieses war heimlich aufgenommen worden. Wer den RSS-Feed der Seite abonniert hatte, erhielt Bild und Nachricht auch auf diesem Wege.

Wenig später gab die Zeitung auf Drängen der auf dem Bild dargestellten Frau eine schriftliche Unterlassungserklärung ab und entfernte das Foto von der Homepage. Die Meldung hatte allerdings schon die Runde gemacht. Eine in Luxemburg ansässige Betreiberin eines deutschsprachigen Informationsportals hatte den RSS-Feed bereits bezogen und auf ihrer Seite ausgespielt, wo die Meldung weiterhin unverändert angezeigt wurde. Nachdem auch sie abgemahnt wurde, löschte sie den Beitrag.

Die aus abgetretenem Recht klagenden Anwälte verlangten nun von der Bild GmbH & Co. KG den Ersatz der Kosten ihrer Tätigkeit gegenüber der Betreiberin aus Luxemburg sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verletzung der strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Auch der BGH verneinte eine Vertragsverletzung. Die Verbreitung eines Sperrvermerks via RSS-Feed an sämtliche Abonnenten sei Bild nicht zuzumuten, so das Urteil. Das käme einer Presseerklärung gleich, die nicht zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners gehöre. Darüber hinaus sei es ihr nicht zumutbar gewesen, bei allen Abonnenten zu überprüfen, ob sie die den Feed und seine Inhalte zwischenzeitlich auf ihre eigenen Seiten gespiegelt hätten und das Foto so weiterverbreitet worden sei. Das sei kurzfristig auch gar nicht möglich, so die Richter.

una/LTO-Redaktion

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BGH entscheidet zu RSS-Feeds: . In: Legal Tribune Online, 11.12.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14085 (abgerufen am: 18.08.2026 )

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