Gemeinden müssen den Konzessionär für ihr Stromnetz in einem diskriminierungsfreien und transparenten Verfahren auswählen. Dies gilt auch dann, wenn sie die Energieversorgung gerne wieder in die eigene Hand nehmen wollen. Dies hat der Kartellsenat des BGH in zwei am Mittwoch verkündeten Urteilen entschieden.
Gemeinden dürfen sich bei der Vergabe von Konzessionen für ihr Stromnetz nicht allein von wirtschaftlichen und politischen Interessen leiten lassen. Vielmehr muss das Vergabeverfahren diskriminierungsfrei und transparent gehalten werden, urteilte der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) und wies damit Klagen der Stadt Heiligenhafen sowie 36 weiterer Kommunen in Schleswig-Holstein auf Übereignung von Stromnetzen ab.
Nachdem die Konzessionsverträge der Eon-Hanse-Tochter Schleswig-Holstein Netz AG ausgelaufen waren, wollten die Kommunen die Energieversorgung wieder in die eigene Hand nehmen. Die Stadt Heiligenhafen entschied sich für einen Eigenbetrieb der Stromversorgung, die 36 Gemeinden gaben einem kommunalen Versorgungsunternehmen den Zuschlag. Bemühungen der Schleswig-Holstein Netz AG um eine Vertragsverlängerung blieben in beiden Fällen unberücksichtigt. Die Kommunen klagten gegen die AG auf Herausgabe und Übertragung der Stromnetze auf die neuen Konzessionäre. Der BGH urteilte nun, dass die neu abgeschlossenen Konzessionsverträge nichtig sind und eine Übertragung daher nicht verlangt werden kann.
Im Fall der Stadt Heiligenhafen sei dem Transparenzgebot nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Stadt habe dem am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien für die Vergabe der Netzkonzessionen und deren Gewichtung nicht rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt (Urt. v. 18.12.2013, Az. KZR 65/12).
Im Fall der 36 Gemeinden seien hingegen die falschen Auswahlkriterien angelegt worden. So seien den vorrangig zu beachtenden Zielen - Effizienz, Verbraucherfreundlichkeit, preisgünstige und sichere Versorgung sowie Umweltverträglichkeit - nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Gemeinden hätten somit inhaltlich gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen (Urt. v. 18.12.2013, Az. KZR 66/12).
mbr/LTO-Redaktion
BGH zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10403 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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