Ein langer Streit um irreführende Warenkennzeichnungen ist zu Ende: Ein Produkt als Himbeer-Vanille-Tee zu bewerben ist unzulässig, wenn es weder Himbeeren noch Vanille noch deren Aromen beinhaltet.
Das beklagte Unternehmen Teekanne vertreibt unter der Bezeichnung "FELIX HIMBEER-VANILLE-ABENTEUER" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "FRÜCHTETEE MIT NATÜRLICHEN AROMEN" befinden. Tatsächlich enthält der Tee jedoch keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere.
Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre. Er hat die Beklagte aus diesem Grund auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf hatte hat der Klage 2012 stattgegeben; die Berufung der Beklagten hatte sodann zur Abweisung der Klage geführt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf lag eine Täuschung nicht vor; die Verbraucher würden vielmehr aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Verfahren sodann 2014 ausgesetzt, und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage verneint.
Gesamteindruck der Etikettierung maßgeblich
Daraufhin hat der BGH am Mittwoch die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Er hat angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben "HIMBEER-VANILLE- ABENTEUER" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten.
Man könne zwar davon ausgehen, dass Verbraucher, die bei ihrer Kaufentscheidung Wert auf die Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten lesen würden. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen.
Die Etikettierung umfasst alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen lassen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthält, die tatsächlich nicht vorhanden ist, ist eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach sind die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das ist vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinweisen.
cvl/dpa/LTO-Redaktion
BGH: Beworbene Inhaltsstoffe müssen auch enthalten sein: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17738 (abgerufen am: 02.10.2024 )
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