Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht generell für die rechtswidrige Nutzung von Filesharing-Plattformen durch ein volljähriges Familienmitglied. Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht werde. Dies entschied der BGH am Mittwoch.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei zu berücksichtigen, dass die Überlassung auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen dürfe der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angehörige an illegalen Internet-Tauschbörsen teilnimmt, müsse der Anschlussinhaber diesen auf die Rechtswidrigkeit einer solchen Nutzung hinweisen. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Klage von gleich vier führenden Plattenfirmen gegen einen Polizisten ab (Urt. v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12).
Der Polizeibeamte war 2007 abgemahnt worden, weil Monate zuvor von seinem Internetanschluss aus über eine Filesharing-Plattform illegal Musik heruntergeladen und damit gleichzeitig auch 3.749 Musikdateien zum Upload angeboten seien sollen. Der Mann gab zwar die von den Musikfirmen geforderte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro. Er behauptete, nicht er selbst, sondern sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Tauschbörse genutzt. Dieser gestand auch ein, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm "BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen.
mbr/LTO-Redaktion
BGH zum Filesharing: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10599 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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