Am Mittwoch entschied der BGH darüber, welcher von zwei Frauen eines verstorbenen Mannes das Bezugsrecht für Zahlungen aus der Lebensversicherung zukommt. Fazit: Es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Wer nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern will, muss dies schriftlich tun, so der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14). Damit kippte er die Entscheidungen der Vorinstanzen, die der heute alleinstehenden Frau eines verstorbenen Mannes die Leistungen aus seiner Lebensversicherung zugesprochen hatten.
Die Frau des Verstorbenen hatte gegen die Basler Lebensversicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod des Mannes 2012 rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hatte. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann dann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte - da war er in erster Ehe verheiratet.
Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung. Er wollte sicher gehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde. Mit diesem Argument zog die Witwe bis vor den BGH.
Vertragsänderungen müssen schriftlich festgehalten werden
Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Änderungen durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen wurden. Dies hätte schriftlich erfolgen müssen. Grund für das Urteil ist die jahrelange Rechtsprechung des BGH, die das Gericht somit bestätigte: Danach ist bei Versicherungen derjenige als "verwitwerter Ehegatte" anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist - und das war in diesem Fall die Ex-Frau.
Ungeachtet dessen hatten die Vorinstanzen der Witwe das Bezugsrecht zugesprochen. Verwitwet sei doch diejenige Person, deren Ehepartner während einer bestehenden Ehe sterbe, urteilte etwa das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main im letzten Jahr.
dpa/ms/LTO-Redaktion
BGH zu Lebensversicherung: . In: Legal Tribune Online, 22.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16330 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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