Wechseln privat Versicherte in einen Tarif mit Zusatzleistungen, dürfen die Versicherungen diese entweder ausschließen oder einen Risikozuschlag verlangen. Und zwar auch dann, wenn gar kein Risiko besteht, so der BGH.
Eine private Krankenversicherung darf bei einem Tarifwechsel Extra-Leistungen ausschließen oder einen Risikozuschlag verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 13.04.2016, Az. IV ZR 393/15). Damit scheiterte eine Frau, die nach 13 Jahren im selben Tarif ohne Einschränkungen in einen besseren wechseln wollte, der etwa auch Sehhilfen oder Zahnersatz einschloss.
Die Versicherung wollte den Wechsel nur akzeptieren, wenn die Frau auf die zusätzlichen Leistungen verzichtet oder einen Risikozuschlag von gut 130 Euro zahlt. Aus Sicht der Karlsruher Richter ist das ihr gutes Recht. Der BGH verwies auf § 202 Abs. 1 S. 1 Nr 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der dies ausdrücklich erlaubt. Mit seinem als Leitsatzentscheidung ergangenen Urteil erklärte er, dass hierfür kein erhöhtes Risiko des Versicherungsnehmers vorliegen müsse.
Die klagende Frau habe somit zwar Anspruch darauf, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichem Versicherungsschutz zu wechseln, wofür auch kein nochmaliger Gesundheitscheck verlangt werden darf. Das solle den Versicherten aber in erster Linie vor überhöhten Beiträgen schützen, erklärten die Richter. Enthält der neue Tarif Extra-Leistungen, sei dies so zu behandeln, als ob der Versicherte eine Zusatzversicherung abschließen wolle.
dpa/una/LTO-Redaktion
BGH zum Tarifwechsel in der PKV: . In: Legal Tribune Online, 27.04.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19230 (abgerufen am: 13.12.2024 )
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