BGH zu nachträglich Sicherungsverwahrten: Länder müssen Straftäter entschädigen

19.09.2013

Die Bundesländer müssen Straftäter entschädigen, die rechtswidrig zu lange in Sicherungsverwahrung eingesperrt waren. Dies entschied der BGH am Donnerstag. Auf die Bundesländer kommen damit erhebliche Kosten zu.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte 2009 die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die Höchstgrenze von zehn Jahren hinaus für rechtswidrig erklärt. Die Kläger haben nun einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesländer in Höhe von 500 Euro für jeden Monat, den sie zu lange eingesperrt waren (Urt. v. 19.09.2013, Az. III ZR 405 bis 408/12).

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war im Wesentlichen noch umstritten, ob der Bund oder die Länder Entschädigung zahlen müssen. Im Rahmen der innerstaatlichen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 5 Abs. 5 EMRK sei der Hoheitsträger verantwortlich, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde, urteilte das Gericht. Schlick betonte, die jeweiligen Amtsträger hätten bei der damaligen Entscheidung über die Verwahrung "guten Gewissens das Recht angewandt, das im Bundesgesetzblatt stand". Der Anspruch auf Entschädigung sei  unabhängig von einem Verschulden der Beteiligten.

In ganz Deutschland sind mehrere Dutzend ehemalige Straftäter von der Entscheidung betroffen. Allein in Baden-Württemberg haben nach Angaben des Justizministeriums neben den vier Klägern rund 15 weitere frühere Sicherungsverwahrte Anspruch auf Entschädigung. Aus dem Saarland sind 13 Männer betroffen, in Bayern gibt es laut Justizministerium zurzeit 27 Fälle, bei denen eine Entschädigung in Betracht kommt.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu nachträglich Sicherungsverwahrten: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9595 (abgerufen am: 10.12.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen