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16353

BGH zu Geschäftsführung ohne Auftrag: Fahrt zum Sport ist Gefälligkeit

23.07.2015

Frau mit Kindern im Auto

© Monkey Business - fotolia.com

Wer Kinder zu Sportveranstaltungen fährt, handelt aus reiner Gefälligkeit. Ersatz der bei einem Autounfall erlittenen Schäden scheidet daher aus, so der BGH.

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Wer Kinder zu Sportveranstaltungen ihres Vereins fährt, kann keinen Aufwendungsersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (Urt. v. 23.07. 2015, Az. III ZR 346/14). Es handele sich auch im Verhältnis zum Verein grundsätzlich um eine reine Gefälligkeit im außerrechtlichen Bereich, so die Richter. Ob Familienangehörige oder Angehörige anderer Vereinsmitglieder die Kinder führen, spiele dabei keine Rolle.

Hintergrund des Streits war ein Autounfall der Klägerin auf dem Weg zu einer Hallenkreismeisterschaft, an der ihre Enkelin mit ihrem Verein teilnehmen sollte. Bei dem Unfall hatte sich die Klägerin erhebliche Verletzungen zugezogen. Die Sportversicherung des Fußballvereins hatte die von der Klägerin angemeldeten Ansprüche abgelehnt. Ihre Argumentation: Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen; zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Verein auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen.

Kein Rechtsbindungswille, kein Geschäft

Der BGH wies diese Klage nun ab. Bei rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen sei zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich sei insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Handeln des Leistenden darstellt.

Eine vertragliche Bindung sei insbesondere dann zu bejahen, wenn erkennbar sei, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, könne dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden.

Entscheidend ist der objektive Beobachter

Ein Bindungswille sei deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen. Genauso müsse, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich sei insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter nach der obigen Formel das Handeln des Leistenden darstellt.

Die Abgrenzung erfolgte unter anderem anhand der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge könnten insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677 ff BGB nicht erfüllen, so die Richter.

Bringdienst ist kein Schuldverhältnis

Die Klägerin habe im vorliegenden Fall ihre Enkelin fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies sei aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern geschehen. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändere sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins gelegen habe.

Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen sei nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde gewesen. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte.

"Dieser übliche Ablauf spricht entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen", teilte das Gericht mit. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen werden, schieden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.

tap/LTO-Redaktion

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BGH zu Geschäftsführung ohne Auftrag: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16353 (abgerufen am: 09.11.2025 )

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