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BGH zum Leistungsschutzrecht: Höherer Zuschlag bedarf guter Begründung

23.06.2014

Die Richter in Karlsruhe haben Gesamtverträge zwischen mehreren Tanzvereinen und der GVL, welche das OLG München festgesetzt hatte, nicht gebilligt. Vorgesehen war ein Zuschlag von 30 Prozent auf den GEMA-Tarif. Doch hierfür lieferten die Münchener keine überzeugende Begründung, urteilte der BGH und verwies die Sache zurück.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Wertungsfehler seitens des Oberlandesgericht (OLG) München ausgemacht und infolge dessen die vom OLG festgesetzten Gesamtverträge über Tarife im Leistungsschutzrecht für nichtig erklärt (Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 214/12, I ZR 215/12, I ZR 220/12).

Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hatte beim OLG beantragt, die Gesamtverträge mit mehreren Tanzvereinen neu festzulegen. Aufgrund des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWahrnG) entscheidet das Gericht "nach billigem Ermessen" über die Gesamtverträge.

Zu den Mitgliedern der Vereine zählen auch Tanz- und Ballettschulen. In den Kursen läuft auf Tonträgern aufgenommene Musik. Hierfür haben sie sowohl an die GEMA als auch an die GVL Vergütungen zu entrichten.

OLG argumentiert widersprüchlich

Bisher war für die geschützten Leistungsschutzrechte der Interpreten und Tonträgerhersteller ein Zuschlag von 20 Prozent auf den GEMA-Tarif vereinbart. Es sollten jedoch nach Meinung der GVL 100 Prozent sein. Dazu kam es nicht, das OLG sah eine Erhöhung auf 30 Prozent vor. Die Begründung hierfür überzeugte den Bundesgerichtshof (BGH), der über die Revision der GVL zu entscheiden hatte, aber nicht.

Das OLG habe nicht ausreichend erklärt, weshalb eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 30 Prozent auf den GEMA-Tarif der Billigkeit entspreche. Der BGH will auch Widersprüche in der vom OLG gelieferten Begründung erkannt haben. Einerseits werde mit der wachsenden Bedeutung ausübender Künstler bei der öffentlichen Wiedergabe argumentiert. Andererseits gehe das OLG selbst davon aus, dass genau dies in Tanzschulen nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Der Interpret stehe in solchen Kursen nicht im Vordergrund.

Da es für die Festsetzung neuer Gesamtverträge aber einer umfangreichen Begründung bedürfe, verwies der BGH die Sache zurück nach München.

una/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

BGH zum Leistungsschutzrecht: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12312 (abgerufen am: 18.07.2026 )

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