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BGH zum Unterlassungsanspruch: Urheber kann Filmausstrahlung auch nach 48 Jahren verbieten

06.02.2014

Auch wer ihn 48 Jahre lang nicht geltend gemacht hat, kann einen Anspruch auf Unterlassung haben. Wertersatz muss eine Rundfunkanstalt, die im Jahr 2013 einen Film über einen gescheiterten Fluchtversuch aus der DDR ausstrahlte, allerdings nach so langer Zeit nicht leisten. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des BGH hervor. 

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Gegenstand des Streits in Karlsruhe sind Filmaufnahmen des Kameramannes Herbert Ernst über das Sterben und den Abtransport von Peter Fechter. Dieser war bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen DDR von Soldaten der Nationalen Volksarmee an der Ostberliner Seite der Berliner Mauer angeschossen worden. Die von der Westberliner Seite aus angefertigten Aufnahmen wurden nach Ansicht der vermeintlichen Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ohne deren Einwilligung gezeigt. Daher verklagten sie die Rundfunkanstalt auf Unterlassung und Wertersatz. Die Klage war in den Vorinstanzen wegen Verwirkung abgewiesen worden.

Zu Unrecht, entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Der Unterlassungsanspruch wegen Ausstrahlung des Films könne nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden (Urt. v. 22.01.2014, Az. I ZR 86/12 ). Dass Ansprüche wegen begangener Rechtsverletzungen verwirkt seien, sei kein Freibrief für künftige rechtswidrige Handlungen. Ansprüche auf Wertersatz wegen unberechtigter Nutzung hingegen können durchaus verwirkt sein,  so der unter anderem für das Urheberrrecht zuständige I. Zivilsenat.

Die Ansprüche der Kläger scheiterten nach Ansicht der Karlsruher Richter auch nicht daran, dass die Filmaufnahme nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke geschützt sind, weil es sich dabei lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Denn an den einzelnen Filmbildern bestehe ein Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG). Dieses umfasse das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films.

Ob die Kläger tatsächlich Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem von der Beklagten gesendeten Film sind, muss nun das Berufungsgericht prüfen.

age/LTO-Redaktion

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BGH zum Unterlassungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10907 (abgerufen am: 07.11.2025 )

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