BGH zu Joseph-Beuys-Aktion: Museum darf Foto-Ausstellung zeigen

17.05.2013

Die Witwe des Künstlers Joseph Beuys kann das Ausstellen von Fotos einer Fett- und Schokoladenaktion ihres Mannes von 1964 nicht mehr verbieten. Das Beuys-Museum Schloss Moyland im niederrheinischen Bedburg-Hau darf 18 Fotos der Aktion wieder zeigen. Dies entschied der BGH am Donnerstag.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hob damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und änderte ein Landgerichtsurteil ab, wonach das Museum vor vier Jahren die Foto-Serie abhängen musste (Urt. v. 16.05.2013, Az. I ZR 28/12).

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, welche die Interessen der Künstler-Witwe Eva Beuys vertritt, muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Den Streitwert für die Revision setzte der I. Senat auf 200.000 Euro fest.

Der Vorsitzende BGH-Richter Joachim Bornkamm sprach von einem "interessanten und nicht ganz einfachen Fall". Nach Ansicht der Klägerin sind die Fotos der Aktion eine unzulässige Bearbeitung. Um das beurteilen zu können, hätte man aber die ganze Original-Aktion kennen müssen, sagte Bornkamm bei der Urteilsverkündung. "Wir kennen nur einzelne Aspekte." Eine Aufzeichnung der Aktion gibt es nicht. Bornkamm verwies auch darauf, dass Beuys die Fotoserie selbst inszeniert habe.

Vorinstanzen: Witwe hätte Ausstellung genehmigen müssen

Joseph Beuys (1921-1986) hatte vor 50 Jahren live in der ZDF-Sendung "Drehscheibe" aus Margarine-Riegeln eine Fettecke hergestellt, mit Schokolade ein Transparent gemalt und einen Spazierstock mit Fett verlängert. Der Fotograf Manfred Tischer hatte die exzentrische Performance auf Wunsch von Beuys festgehalten.

18 Fotos davon stellte das Beuys-Museum aus, musste sie aber 2009 wieder abhängen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf sprachen das Urheberrecht an den Aufnahmen des 2008 gestorbenen Fotografen Eva Beuys zu. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter hatte Tischer die Aktionskunst von Beuys durch die Fotos umgestaltet. Die Ausstellung hätte deshalb von der Witwe genehmigt werden müssen.

"Wichtiger Sieg für die Kunst"

Der Anwalt der Beuys-Witwe und damals zuständige Vorstand der VG Bild-Kunst, Gerhard Pfennig, hatte betont, es gehe nicht darum, Dokumentationsfotografie zu verbieten. Aus der Live-Aktion eine eigene Foto-Serie zu machen, sei aber unzulässig. Ein Vertreter der VG Bild-Kunst sagte in der Verhandlung: "Eine Serie von 18 Aufnahmen, die die Aktion wiedergeben soll, war von der Einladung, Fotos zu machen, nicht gedeckt."

Mit der Entscheidung sei "ein wichtiger Sieg für die Kunst errungen" worden, teilte das Beuys-Museum Schloss Moyland am Abend in Bedburg-Hau mit. "Mit diesem Urteil ist die Gefahr gebannt, dass Fotografien von dynamischen Kunstwerken nicht mehr ohne Zustimmung des Künstlers oder seiner Erben ausgestellt werden dürfen." Der öffentliche und wissenschaftliche Zugang zu solchen Werken sei damit vorerst gesichert.

dpa/tko/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Joseph-Beuys-Aktion: . In: Legal Tribune Online, 17.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8758 (abgerufen am: 12.12.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen