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12674

BGH zu Wettbewerbsverstößen: Geschäftsführer haften nur eingeschränkt

24.07.2014

Bei unlauterem Wettbewerb haften Geschäftsführer nach einem Urteil des BGH nur dann, wenn sie persönlich beteiligt waren oder eine konkrete Verpflichtung missachtet haben. Die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründe noch keine Verpflichtung, Wettbewerbsverstöße zu verhindern, entschied der I. Zivilsenat in einem nun veröffentlichten Urteil.

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In dem Fall ging es um die Klage eines Gasversorgers gegen ein Konkurrenzunternehmen und dessen Geschäftsführer. Diese richtete sich gegen Angaben bei der Haustürwerbung, mit denen Werber versuchten, Verbraucher zum Abschluss neuer Verträge zu bewegen. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte das beklagte Unternehmen, diese Praxis zu unterlassen, und stellte eine Verpflichtung zum Schadensersatz fest.

Die Klage gegen den Geschäftsführer wurde aber abgewiesen. Die Klägerin hatte auch mit ihrer Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) keinen Erfolg. Der Berliner Rechtsanwalt Anselm Brandi-Dohrn sprach am Donnerstag von einem "schwarzen Tag für den lauteren Wettbewerb". Das "Geschäftsmodell Drückerkolonne" sei kritischer zu bewerten, als es der BGH mit seinem Urteil getan habe (Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12).

dpa/age/LTO-Redaktion

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BGH zu Wettbewerbsverstößen: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12674 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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