BGH zu Meisterpräsenz: Hörgeräteakustiker dürfen zwei Läden betreiben

17.07.2013

Der I. Senat hat am Mittwoch entschieden, dass der Grundsatz der Meisterpräsenz nicht verletzt ist, wenn der Meister in einem Betrieb nicht ständig anwesend ist, weil er noch einen zweiten führt. Die Kundschaft werde dadurch nicht in die Irre geführt. Viel mehr als zwei Läden seien aber nicht zulässig, so der BGH. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) fordert keine strenge Meisterpräsenz bei Hörgeräteakustik-Unternehmen. In Branchen, in denen eine Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung längere Zeit in Anspruch nehme, sei es üblich, Terminvereinbarungen zu treffen. Daher werde die Kundschaft nicht in die Irre geführt, wenn der Meister auch nur zu den Terminen vor Ort sei (Urt. v. 17.07.2013, Az. I ZR 222/11).

Vor dem BGH stritten zwei Unternehmer, die beide im Bereich Hörgeräteakustik tätig sind. Ein Meister des Beklagten leitet ein Geschäft in Dillingen an der Donau und ein weiteres im 26 Kilometer entfernten Günzburg, wo auch der klagende Unternehmer einen Betrieb hat. Dieser sah in der gemeinsamen Betriebsleitung einen Vestoß gegen die Handwerksordnung; sie sei außerdem wegen Irreführung der Kundschaft unzulässig.

Der BGH vertritt in seinem Urteil allerdings die Auffassung, dass eine solche gemeinsame Betriebsleitung keine Irreführung sei. Die Kundschaft erwarte nicht, dass der Meister permanent im Ladenlokal anwesend sei. Die Hörgeräteakustik falle zwar unter das Gesundheitshandwerk, insofern sei für eine Betriebsstätte ständige Meisterpräsenz zu verlangen. Allerdings dürfe ein Betreiber sein Ladenlokal auch offenhalten, wenn der Meister nicht da ist. Denn auch dann seien Dienstleistungen möglich, etwa Terminvereinbarungen. Ein Verstoß gegen die Handwerksordnung läge lediglich dann vor, wenn der Meister nur gelegentlich zur Verfügung stünde. Eine Vielzahl an Betrieben könne er daher nicht betreuen, führte der BGH aus.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Meisterpräsenz: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9160 (abgerufen am: 09.10.2024 )

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