Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie hatte in der Bezeichnung eines Partygetränks eine verbotene Angabe nach der Health-Claims-Verordnung gesehen. Die BGH-Richter entschieden am Donnerstag anders. Der Name "Energy & Vodka" lasse nicht vermuten, dass das Getränk besondere Eigenschaften besitze. Eine energetische Wirkung sei ohnehin keine besondere Eigenschaft nach der EU-Verordnung.
Die Getränkebezeichnung "ENERGY & VODKA" stellt nach einem am Donnerstag ergangenen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) keine verbotene Angabe nach der sogenannten Health-Claims-Verordnung (HC-VO) dar. Die Richter wiesen damit eine Klage des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie ab, die sich gegen den Hersteller des in Dosen abgefüllten Longdrinks richtete (Urt. v. 09.10.2014, Az. I ZR 167/12).
Der klagende Verband hatte in der Produktbezeichnung eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Nr. 4 der HC-VO gesehen. Sie bringe zum Ausdruck, dass das Getränk besonders positive Nährwerteigenschaften besitze. Diese Ansicht teilte in der Berufung auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, welches folglich einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 dieser VO feststellte. Danach dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Prozent überhaupt keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. "ENERGY & VODKA" liegt mit einem Alkoholwert von 10 Prozent deutlich über dieser Grenze.
Der BGH verwarf jedoch die Entscheidung aus Hamm, weil durch die Bezeichnung lediglich auf eine Eigenschaft des Produkts hingewiesen werde, "die alle Lebensmittel der entsprechenden Gattung aufweisen", so das Urteil. Damit fehle es der Bezeichung an der besonderen Zielrichtung, die durch die HC-VO geregelt werden soll. Sie geht nach der Entscheidung der Richter also nicht über das hinaus, was von Mischungen aus Wodka und Energydrink erwartet werde. Für die Konsumenten ergebe sich spätestens mit Blick auf das Zutatenverzeichnis, dass es sich um nicht mehr als den bekannten Longdrink handele. Und eine "energetische" Wirkung der koffeinhaltige Brause sei keine besondere Eigenschaft nach der HC-VO, sondern allen Enerydrinks gemein.
una/LTO-Redaktion
BGH entscheidet über Longdrink: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13423 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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