Alles auf Anfang im Prozess gegen frühere Manager der HSH Nordbank: Es geht um den Vorwurf der Untreue und einen Millionenschaden. Der BGH kassierte die Freisprüche für die Ex-Vorstände und schickte den Fall nach Hamburg zurück.
Im Fall um komplizierte Geschäfte mit Millionenverlusten der HSH Nordbank hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Freisprüche gegen sechs frühere Manager kassiert. Der 5. Strafsenat in Leipzig hob am Mittwoch das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg aus dem Jahr 2014 auf. Der Fall muss neu aufgerollt werden und wird dafür an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurücküberwiesen (Urt. v. 12.10.2015, Az. 5 StR 134/15).
Die sechs früheren Vorstände der Landesbank, darunter auch die ehemaligen Vorstandschefs Hans Berger und Dirk Jens Nonnenmacher, müssen sich damit erneut wegen Untreue und in zwei Fällen auch Bilanzfälschung verantworten. Bei der ersten Runde hatte der Prozess bundesweit für Aufsehen gesorgt, weil erstmals ein gesamter Bank-Vorstand vor Gericht stand. Die Staatsanwaltschaft war nun mit ihren Revisionen gegen die Freisprüche erfolgreich.
Die Vorstände hatten im Dezember 2007 im Umlaufverfahren einem Paket mit spekulativen und volatilen Kreditausfall-Geschäften zugestimmt. Damit sollte die Eigenkapitalquote verbessert und die Bilanz optisch aufgebessert werden, doch das Geschäft brachte einen Millionenschaden ein. Der Vorwurf der Anklage: Die Vorstände hatten sich nicht ausreichend über die Transaktion informiert und das Geschäft nicht pflichtgemäß geprüft.
"Wenn ich das als Fachmann lese, müssen die Alarmglocken läuten"
Der Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Untreue nach § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) habe rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten. Die Begründung, mit der das LG zwar eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) bejaht, diese aber als nicht gravierend eingestuft hat, sei bereits hinsichtlich des Vorliegens der Pflichtverletzung rechtsfehlerhaft. Außerdem enthalte sie Darstellungs- und Erörterungsmängel, so die Karlsruher Richter.
Hinsichtlich des Vorwurfs eines Verstoßes gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (Unrichtige Darstellung) habe das LG rechtsfehlerhaft ausschließlich auf das Verhältnis der unzutreffend dargestellten Ertragslage zur Bilanzsumme bzw. zum Geschäftsvolumen abgestellt. Dabei hätte es vielmehr eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vornehmen müssen, so der BGH. "Wenn ich das als Fachmann lese, müssen die Alarmglocken läuten", begründete der Vorsitzende Richter Günther Sander.
Diese zwei Vorwürfe müssen in einem neuen Verfahren erörtert werden. Ein Sprecher des Hamburger Landgerichts verwies darauf, dass sich nun eine andere als die bisher zuständige Strafkammer in die Akten einarbeiten müsse. Wie lange dies dauert, konnte der Sprecher nicht sagen. Ein Eröffnungstermin ist daher offen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
BGH kassiert Freisprüche: . In: Legal Tribune Online, 12.10.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20851 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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