BGH zu Urteil wegen Völkermord in Ruanda: Täter, nicht Teilnehmer!

21.05.2015

Das Urteil gegen einen ehemaligen ruandischen Bürgermeister wegen Beteiligung an einem Kirchenmassaker in seiner Heimat hat der BGH am Donnerstag aufgehoben.

Das Frankfurter Oblerlandesgericht (OLG) hatte einen ehemaligen ruandischen Bürgermeister 2014 wegen Beihilfe zum Völkermord zu 14 Jahren Haft verurteilt. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und von vier Nebenklägern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) dieses Urteil nun teilweise aufgehoben. Die Auffassung des OLG, der Angeklagte sei lediglich Gehilfe und nicht Täter des Völkermordes gewesen, hält nach Auffassung der Karlsruher Richter einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (Urt. v. 21.05.2015, Az. 3 StR 575/14).

Der BGH sieht zwei den Mann begünstigende Rechtsfehler. Zum einen belegten die Feststellungen nicht lediglich den objektiven Tatbestand der Beihilfe zum Völkermord, sondern denjenigen der Täterschaft. Zum anderen beruhe die Annahme des OLG, der Angeklagte habe ohne die erforderliche Absicht gehandelt, eine Bevölkerungsgruppe ganz oder teilweise zu zerstören, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

In der Neuauflage des Prozesses muss der Familienvater mit einer lebenslangen Haftstrafe rechnen. Bei dem Kirchenmassaker starben 1994 über 400 Menschen auf grauenvolle Weise. Die Eskalation der Spannungen zwischen den Volksgruppen der Hutu und der Tutsi hatte damals den Tod von 800.000 bis einer Million Menschen zur Folge. Als Auslöser gilt das tödliche Attentat auf Präsident Juvenal Habyarimana, einen Hutu, im April 1994.

Radikale Hutu-Milizen lasteten den Mord der Tutsi-Minderheit an. Sie ermordeten drei Monate lang vor allem Tutsi, aber auch gemäßigte Hutus. Viele wurden mit Macheten in Stücke gehackt, andere bei lebendigem Leibe in Kirchen verbrannt. Den Vereinten Nationen wurde später vorgeworfen, den Genozid nicht verhindert zu haben.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zu Urteil wegen Völkermord in Ruanda: Täter, nicht Teilnehmer! . In: Legal Tribune Online, 21.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15607/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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