In einer am Mittwoch ergangenen Entscheidung haben die Karlsruher Richter die Verurteilung eines Anabolika-Händlers aufgehoben. Er war vom LG Meiningen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken verurteilt worden. Da sich aber auf dem Vertriebsweg der Zoll eingeschaltet hatte, komme nur ein versuchtes Vergehen in Betracht, so der BGH.
Das Tatbestandsmerkmal des Inverkehrbringens von Arzneimitteln erfordert laut Bundesgerichtshof (BGH), dass diese in den Zugriffsbereich des Bestellers gelangen. Das stellte das Gericht in einem am Mittwoch ergangenen Urteil klar. Fängt die Zollbehörde die Ampullen und Tabletten vorher ab, komme nur eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht (Urt. v. 18.09.2013, Az. 2 StR 535/12).
Der Angeklagte hatte von Bulgarien aus Arzneimittel gegen Vorkasse nach Deutschland verschickt. Teilweise enthielten diese die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil auch gar keine Wirkstoffe. Allerdings kamen die Mittel nicht bei ihren jeweiligen Bestellern an, da sie an den inländischen Flughäfen vom Zoll sichergestellt wurden.
Später verurteilte das Landgericht (LG) Meiningen den Händler wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel nach § 95 Absatz 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a Arzneimittelgesetz (AMG), soweit es sich um Placebos gehandelt hatte. Wegen der wirksamen Substanzen hielt das Gericht § 95 Absatz 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG für einschlägig und verurteilte den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken.
Der BGH teilte mit, dass es an der Einordnung der Placebos als Arzneimittel nichts auszusetzen gebe. Allerdings seien die Delikte nicht vollendet, da die Mittel nicht in den Verkehr gebracht worden seien.
una/LTO-Redaktion
BGH zu Inverkehrbringen von Anabolika: . In: Legal Tribune Online, 18.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9584 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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