Ein Verfahren gegen einen Erfurter Amtsrichter wegen Rechtsbeugung muss erneut aufgerollt werden. Der BGH hob am Dienstag den Freispruch des Richters durch das Erfurter LG auf. Dieses hatte zwar eine Rechtsbeugung festgestellt, jedoch keinen Vorsatz.
Über die Strafbarkeit eines Richters des Amtsgerichts (AG) Erfurt muss neu entschieden werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob am Dienstag den vom Landgericht (LG) Erfurt ergangenen Freispruch wieder auf (Urt. v. 21.01.2013, Az. 2 StR 479/13).
Dem Richter wurde vorgeworfen, in mehreren Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten bewusst falsch entschieden zu haben. Er hatte immer wieder Verfahrensfehler seitens der Behörden angenommen. Bei Verkehrskontrollen sei von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das benutzte Messgerät zur Akte genommen worden. Aus diesem Grund hatte er die Betroffenen freigesprochen. Obwohl das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) eine Vielzahl dieser Entscheidungen wieder aufhob, ergingen weitere dieser Art durch den angeklagten Richter.
Zwar ging das zuständige Erfurter LG durchaus von einer "objektiven Rechtsbeugung" im Sinne des § 339 Strafgesetzbuch (StGB) aus. Von einer vorsätzlichen Tat wollte man hingegen nicht sprechen. So kam es zum Freispruch (Urt. v. 15.04.2013, Az. 101 Js 733/127 KLs).
Die Richter in Karlsruhe sehen die Entscheidung des LG mit "durchgreifenden Darstellungsmängeln" behaftet. Man hätte mehr Erkenntnisse sammeln müssen, aus denen sich die subjektive Vorstellung des Angeklagten ergäbe, betonte der BGH. Die dargelegten Feststellungen zum Vorsatz seien unzureichend. Es werde nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen dieser nicht nachweisbar gewesen sei, so die Entscheidung.
una/dpa/LTO-Redaktion
BGH zu Vorwurf der Rechtsbeugung : . In: Legal Tribune Online, 23.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10754 (abgerufen am: 07.10.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag