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BGH zu Kindesmissbrauch: Sicherungsverwahrung auch ohne Gewalt möglich

20.02.2013

Der Einsatz von Gewalt ist kein Tatbestandsmerkmal des § 176 StGB, stellten die Richter in Karlsruhe klar. Daher könne auch die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, wenn der Täter Kinder ohne Gewalt zu sexuellen Handlungen gebracht hat. Das LG München I hatte zuvor anders entschieden.

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Bei sexuellem Missbrauch von Kindern nach § 176 Strafgesetzbuch (StGB) kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) fast immer die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dies gelte auch für Fälle, in denen der Täter sich von Kindern in eindeutiger Weise berühren lasse und keine Gewalt gegen das Kind ausübe, entschieden die Richter am Dienstag in Karlsruhe (Urt. v. 19.02.2013 Az. 1 StR 465/12). Bei Kindesmissbrauch sei Gewalt kein Tatbestandsmerkmal. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann in Bayern mehrfach Kinder dazu gebracht, sein Geschlechtsteil anzufassen.

Mit der Entscheidung hob der BGH ein Urteil des Landgerichts (LG) München I auf, das bei dem mehrfach wegen sexuellen Missbrauchs verurteilten Mann auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung verzichtet hatte. Die Begründung: Die von dem inzwischen über 60 Jahre alten Täter künftig zu erwartenden Straftaten seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Inhaftierung nach dem Absitzen der Strafe rechtfertigen.

Bei dieser Einschätzung habe die erste Instanz falsche Maßstäbe angelegt, entschieden die obersten Richter. Das LG sei davon ausgegangen, dass Kindesmissbrauch nur dann als schwerer Straftatbestand gelte, wenn Aggression im Spiel sei. Dies gelte jedoch nicht. Zudem habe der Täter meist Situationen herbeigeführt, bei denen er seine Übergriffe ohne Gewalt ausführen konnte. Eine andere Kammer des LG muss den Fall nun neu verhandeln.

Das LG in München verurteilte den Mann zu vier Jahren und neun Monaten Haft. Es hätte wohl auch die Sicherungsverwahrung angeordnet, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte und in der Folge das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in jüngster Zeit nicht so strenge Vorgaben gestellt hätten.

una/dpa/LTO-Redaktion

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BGH zu Kindesmissbrauch: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8184 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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