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BGH zu GPS-Überwachung: Keine Peilsender für Detektive

05.06.2013

Dürfen Privatdetektive ihre "Zielpersonen" mit Hilfe von GPS-Sendern beschatten? Nur in absoluten Ausnahmefällen, entschied nun der BGH in Karlsruhe und bestätigte im Grundsatz ein Urteil des LG Mannheim. Dieses hatte zwei Ermittler zu Bewährungsstrafen verurteilt, weil sie Daten mit Hilfe von Peilsendern erhoben, die sie heimlich in die Autos der Betroffenen eingebaut hatten.

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Wer mit einem Peilsender Peronen überwacht, macht sich strafbar, sofern kein starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung besteht. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar (Urt. v. 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13). Die Karlsruher Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts (LG) Mannheim im Grundsatz.

Für Privatdetektive kommt eine Strafbarkeit nach § 44 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Betracht. Danach ist es untersagt, personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht zu erheben oder zu verarbeiten. Für den Einzelfall sei eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, betonten die Karlsruher. Es könne aber nur ein starkes berechtigtes Interesse an der Datenerhebung (so etwa eine notwehrähnliche Situation) den Eingriff rechtfertigen.

Das LG hatte den Betreiber einer Detektei in Stuttgart sowie einen Mitarbeiter zu Bewährungsstrafen verurteilt. An den Autos ihrer "Zielpersonen" hatten sie GPS-Sender angebracht und Bewegungsprofile erstellt. Dadurch sollte die Untreue von Eheleuten nachgewiesen und krankgeschriebene Arbeitnehmer überwacht werden.

GPS-Sender unauffälliger und günstiger

Die praktischen Vorzüge dieser Überwachungsmethode liegen auf der Hand: Im Vergleich zu einer persönlichen Beschattung falle sie weniger auf und man brauche weniger Personal, erklärte einer der verurteilten Detektive damals. Die Mannheimer Richter hatten für derlei Erwägungen allerdings wenig Verständnis: Selbst die staatlichen Strafverfolgungsbehörden bräuchten für solch ein Vorgehen einen richterlichen Beschluss, erklärten sie (Urt. v. 18.10.2012, Az. 4 KLs 408 Js 27973/08).

Vor dem BGH äußerte sich einer der beiden Detektive: "Wenn ich gewusst hätte, dass ich GPS-Sender nicht verwenden darf, hätte ich das nicht gemacht". Dem entgegnete der 1. Strafsenat: "Wenn man nicht weiß, ob so was erlaubt ist, dann muss man es lassen." Die Verteidiger hatten im Vorfeld die unklare Rechtsprechung moniert. GPS-Daten seien zudem keine personenbezogenen Daten und durchaus allgemein zugänglich, meinten die Anwälte. Das sahen die BGH-Richter anders: Der Personenbezug sei von vorneherein gegeben, denn die Daten konnten hier nur mithilfe eines Senders, der heimlich in ein fremdes Autos eingebaut wurde, gewonnen werden.

Der BGH hat allerdings einen Teil der vom LG behandelten Fälle, bei dem die Frage eines berechtigten Interesses nicht ausreichend geklärt worden ist, an das Mannheimer Gericht zurück verwiesen. Das LG sei von einem anderen rechtlichen Maßstab ausgegangen und habe in diesen Fällen keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

dpa/una/LTO-Redaktion

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BGH zu GPS-Überwachung: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8854 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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