BGH zu Urheberrecht und "öffentlicher Wiedergabe": Senio­ren­heim darf TV-Sig­nale an Bewohner wei­ter­leiten

03.09.2026

Damit die Heimbewohner in ihren Zimmern fernsehen können, leiteten die Betreiber die Fernsehsignale weiter. Dafür forderte unter anderem die Gema Extra-Lizenzen. Die braucht es aber nicht, bestätigte nun auch der BGH.

Ein Seniorenwohnheim darf per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunksignale auch ohne eine zusätzliche Lizenz an die Zimmer der Heimbewohner weiterleiten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden. Das höchste deutsche Zivilgericht folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem er die Sache vorgelegt hatte (Urt. v. 03.09.2026, Az. 2026 - I ZR 34/23 und I ZR 35/23).

Weder handle es sich um ein spezifisch technisches Verfahren noch werde ein "neues Publikum" erreicht, an das die Inhaber der Urheberrechte nicht gedacht hätten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Verkündung des Karlsruher Urteils. Die Programme seien zeitgleich, unverändert und vollständig weitergeleitet worden. Auch die Weiterleitung in Speise- und Gemeinschaftsräume ändere nichts an der Bewertung, erklärte der Richter. Bei diesen Räumen handele es sich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner.

Der BGH urteilte zu zwei Verfahren: In dem einen klagte die Gema, die die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, in dem anderen Corint Media für die Sendeunternehmen. Sie hatten den Heimbetreiber Victor's Group, der in beiden Verfahren von einem Team der Kanzlei Hengeler Mueller unter der Federführung von Dr. Tobias Schubert unterstützt wurde, dazu aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen. Denn: Beide sahen von ihnen vertretene Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt. 

Zunächst hatte das Landgericht Frankenthal den Klagen stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wies sie im Berufungsverfahren aber zurück. Die Kläger legten Revision ein – ohne Erfolg. Der BGH bestätigte nun die Entscheidung des OLG. 

Was ist eine "öffentliche Wiedergabe"?

Nach der EU-Urheberrechtsrichtlinie haben Urheber das Recht, eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, was genau eine "öffentliche Wiedergabe" ist, beziehungsweise ob auch die Weiterleitung innerhalb des Seniorenwohnheims darunter fällt.

Der EuGH entschied, dass es sich hier nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele. Denn: Zum einen erfolge die Weiterleitung über das interne Kabelnetz nicht nach einem "spezifischen technischen Verfahren" – anders als etwa bei der Weitergabe über das Internet. Zum anderen seien die Bewohner der Einrichtung kein "neues Publikum", sondern schon bei der ursprünglichen Erlaubnis für die Wiedergabe mitbedacht worden.

Prof. Dr. Martin Gerecke, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner bei CMS, sieht das Kriterium des "neuen Publikum" kritisch. Der Anwalt sagte LTO, für viele Fälle funktioniere es nicht. Für Hotels und Rehas habe der EuGH in der Vergangenheit entschieden, dass das dortige Publikum "neu" sei und eine Vergütungspflicht bejaht, so Gerecke. "Wie entscheiden wir bei Studentenwohnheimen oder JVAs, in denen die Personen ihre Zeit mal länger, mal kürzer verbringen?", fragt der Rechtsanwalt.

Der BGH musste im konkreten Fall selbst das Urteil fällen. Er ist aber an die Auslegung des Europarechts durch den EuGH gebunden. 

dpa/sjm/LTO-Redaktion

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

BGH zu Urheberrecht und "öffentlicher Wiedergabe": . In: Legal Tribune Online, 03.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60788 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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