Ein Bauunternehmer machte gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland Ansprüche auf Mehrvergütung wegen einer Verzögerung des Vergabeverfahrens geltend. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter am Donnerstag urteilten.
Der Bauunternehmer berief sich darauf, dass ihm in einem öffentlichen Vergabeverfahren der Zuschlag erst nach mehrmaliger Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist erteilt wurde. Durch die Verschiebung der in der Ausschreibung vorgesehenen Bauzeit habe er Mehrkosten gehabt, die er nun zurückverlangt.
Zuvor nahm der Bauunternehmer indes einen Zuschlag an, der sich nur auf einen Teil der angebotenen Leistung mit einem entsprechend reduzierten Preis bezog. Gegenstand des neuen Angebots war auch eine von der Bundesrepublik Deutschland als bindend vorgesehene neue Bauzeitregelung.
Der Zuschlag war nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) daher als neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB zu werten. Auch eine Vertragsanpassung in Anlehnung an die Grundsätze des § 2 Abs. 5 VOB/B komme in diesem Falll zugunsten des Bauunternehmers nicht in Betracht (Urt. v. 06.09.2012, Az. VII ZR 193/10).
jka/LTO-Redaktion
BGH zu Bauverträgen im Vergabeverfahren: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7018 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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