BGH zu Verkehrsdienstleistungen: Uber Black wohl auch unzu­lässig

11.10.2018

Der BGH könnte das frühere Angebot "Black" des US-Fahrdienstleisters Uber nach einer Verhandlung am Donnerstag als unzulässig einstufen. Das deuteten die Richter in Karlsruhe an. Sein Urteil wird der BGH am 13. Dezember verkünden.

"Uber Black" war ein Limousinen-Service des US-Fahrdienstleisters Uber, der in dieser Form nicht mehr angeboten wird. Wegen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und unlauteren Wettbewerb untersagte das Kammergericht Berlin (KG) das Geschäftsmodell, welches eine Persönenbeförderung ausschließlich mit Luxus-Autos vorsah. Denn Mietwagen-Chauffeure dürfen in Deutschland - anders als Taxifahrer - keine Aufträge direkt vom Fahrgast entgegennehmen, so die Berliner Richter. Über die Uber-App war das aber möglich.

Im Rahmen der gegen das Urteil des KG eingelegten Revision wartete der BGH zunächst eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem ähnlichen Uber-Verfahren in Spanien ab. Denn nachdem der EuGH feststellte, dass Uber ein Verkehrsdienstleister und kein Informationsdienstleister ist, steht fest, dass die Mitgliedstaaten selbst regeln dürfen, ob sie Uber zulassen oder nicht. Nach Auffassung der Luxemburger Richter gelten die nationalen Personenbeförderungsgesetze. Diese müssten sich auch nicht an den unionsrechtlichen Richtlinien über Dienstleistungen im Binnenmarkt (RL 2006/123/EG) und elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) messen lassen, da Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fallen.

Nun scheint sich der BGH der Auffassung des KG anzuschließen. Dabei wiesen die Richter in Karlsruhe auf eine ältere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hin, wonach der Schutz des Taxiverkehrs im Personenbeförderungsgesetz verfassungsgemäß ist. Der BGH werde nun prüfen, ob sich die Verhältnisse durch neue Angebote wie Mitfahrdienste oder Carsharing grundsätzlich geändert hätten. "Das ist eher fraglich", ließ der Senat verlauten und deutete damit an, dass das Verfahren wohl nicht zugunsten von Uber ausfallen wird.

tik/LTO-Redaktion

mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

BGH zu Verkehrsdienstleistungen: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31465 (abgerufen am: 16.10.2024 )

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