Lässt ein Tankstellenbetreiber die Identität eines Tankbetrügers ermitteln, kann er von ihm die Erstattung der Detektivkosten verlangen. Dies hat der VII. Zivilsenat des BGH am Mittwoch entschieden.
Dem Tankstellenbetreiber stünden die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden zu, so die Richter (Urt. v. 04.05.2011, Az. VIII ZR 171/10).
Der beklagte Autofahrer bezahlte nach dem Tanken an der Kasse lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten. Nachdem der Tankstellenbetreiber bemerkte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, schaltete er ein Detektivbüro ein. Neben diesen Kosten verlangte er die Erstattung einer Auslagenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Tankstellenbetreiber Recht und stellte klar, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden habe. Für den Verzugseintritt habe es einer Mahnung nicht bedurft, da es dem dem Kunden einer SB-Tankstelle offensichtlich sei, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten müsse. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung sei dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich nachdem der Kunde die Tankstelle verlassen habe, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt seien.
Der Tankstellenbetreiber könne daher als Folge des Verzuges Ersatz seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehörten im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die der Tankstellenbetreiber nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte.
tko/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3187 (abgerufen am: 25.03.2025 )
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