BGH: G20-Gegner schei­tert mit Beschwerde

17.04.2020

Der BGH hat die Beschwerde eines G20-Gegners gegen seine Ingewahrsamnahme im Rahmen des Gipfeltreffens 2017 in Hamburg zurückgewiesen. Die Freiheitsentziehung habe der Sach- und Rechtslage entsprochen, so das Gericht.

Ein gewaltbereiter G20-Gegner durfte während des Gipfeltreffens 2017 in Hamburg sicherheitshalber in Gewahrsam genommen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe wies die Beschwerde des Mannes ab. Die angeordnete Freiheitsentziehung habe der Sach- und Rechtslage entsprochen, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (v. 12.02.2020, Az. StB 36/18).

Damals war es bereits am Vorabend des Gipfels, der am 7. und 8. Juli 2019 stattfand, zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Polizei gekommen. Der mit Tuch, Kapuze und Sonnenbrille vermummte Mann war einem Polizisten in Zivil aufgefallen, weil er aus der Menge heraus Glasflaschen auf die Polizei und einen Wasserwerfer warf. Er wurde in die eigens eingerichtete Gefangenensammelstelle gebracht. Das Amtsgericht verlängerte tags darauf am späten Nachmittag die Freiheitsentziehung bis zum Abend des 9. Juli. Der Mann durfte aber unter der Auflage gehen, dass er Hamburg sofort verließ und sich regelmäßig bei der Polizeiinspektion an seinem Heimatort meldete.

Das Hamburger Landgericht (LG) hatte im Mai 2018 festgestellt, dass die richterliche Entscheidung zu spät gekommen war. Außerdem habe es den Mann in seinen Rechten verletzt, dass er sich in der Sammelstelle für eine Durchsuchung komplett ausziehen musste. Der Mann war darüber hinaus aber auch der Meinung, dass die weitere - unter Auflagen außer Vollzug gesetzte - Freiheitsentziehung rechtswidrig war.

Das sah der BGH nun aber nicht so. "Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die vom Amtsgericht angeordnete und unter Auflagen außer Vollzug gesetzte Freiheitsentziehung  sowohl dem Grunde als auch der Dauer nach  der Sach- und Rechtslage entsprach", so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss. Der Mann habe "seine Bereitschaft zur Ausübung von Gewalt und Begehung von Straftaten" gezeigt, hieß es. Mildere Maßnahmen wie ein Platzverweis oder ein Aufenthaltsverbot hätten nicht genauso wirksam sicherstellen können, dass er sich an den gewaltsamen Protesten nicht mehr beteiligen würde. Außerdem sei der Mann unter Auflagen freigekommen.

dpa/acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH: G20-Gegner scheitert mit Beschwerde . In: Legal Tribune Online, 17.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41333/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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