Der BGH hat die Haftbeschwerde des rechtsextremen Oberleutnants Franco A., der sich als Flüchtling ausgab und mit Kameraden einen Terroranschlag geplant haben soll, verworfen. Zumindest bezüglich einiger Delikte bestehe ein dringender Tatverdacht.
Der Staatsschutzsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Haftbeschwerde des Oberleutnants der Bundeswehr Franco A. in dem sog. Bundeswehrskandal verworfen (Beschl. v. 27.07.2017, Az. StB 16/17). Der Fall hatte vor einigen Monaten eine Debatte über Rechtsextreme in der Truppe entfacht.
Franco A. wird beschuldigt, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorbereitet zu haben. Er soll gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten einen Angriff auf das Leben hochrangiger Politiker und Personen des öffentlichen Lebens geplant haben. Hierzu sollen sich die Beschuldigten eine Schusswaffe beschafft und diese auf dem Flughafen Wien versteckt haben. Der geplante Anschlag habe von dem Beschuldigten Franco A. durchgeführt werden sollen, der den Verdacht in Richtung der in Deutschland erfassten Asylbewerber habe lenken wollen.
Außerdem habe er sich aufgrund des Besitzes der Schusswaffe sowie weiterer Munition nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Waffengesetz strafbar gemacht. Schließlich habe er unter seiner Scheinidentität als syrischer Flüchtling ihm nicht zustehende Geldleistungen erhalten und deshalb einen Betrug begangen. Der Soldat war 2016 als syrischer Flüchtling anerkannt worden, obwohl er noch nicht einmal Arabisch spricht.
Es bestehe jedenfalls hinsichtlich Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Waffengesetz sowie des ihm zur Last gelegten Betruges ein dringender Tatverdacht, teilte der BGH am Freitag mit. Bereits aus diesen Gründen sei die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gerechtfertigt, entschied der Senat. Offen gelassen haben die Richter, ob nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch ein dringender Verdacht für die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gegeben ist.
acr/LTO-Redaktion
Rechtsextremer Bundeswehr-Soldat: . In: Legal Tribune Online, 18.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/24031 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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