Die Berichte über die Arbeit der Wirtschaftsprüfer von EY im Fall Wirecard bleiben geheim. Der BGH hat eine Beschwerde des Untersuchungsausschusses als unzulässig verworfen, weil dieser mittlerweile aufgelöst ist.
Die Berichte über die Arbeit der Wirtschaftsprüfer EY im Fall Wirecard bleiben vorerst geheim. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Beschwerde des Untersuchungsausschusses im Bundestag sowie des Bundestagspräsidenten als unzulässig verworfen, wie das Gericht am Mittwoch bekannt gab (Beschl. v. 16.12.2021, Az. StB 34/21).
Konkret geht es um die Berichte des Kölner Wirtschaftsprüfers Martin Wambach ("Wambach-Berichte"). Der Wirecard-Untersuchungsausschuss hatte ihn damit beauftragt, die Arbeit von EY bei den Abschlussprüfungen von Wirecard in den vergangenen Jahren zu begutachten. Einzug in den veröffentlichten Abschlussbericht des Ausschusses enthielten die auf Betreiben von EY als geheim eingestuften Ergebnisse aber nicht.
Bundestagspräsident ist kein Rechtsnachfolger
Der Untersuchungsausschuss, der seine Ermittlungen mittlerweile abgeschlossen hat, hat deswegen einen Tag vor seiner Auflösung am 25. Juni 2021 beim BGH beantragt, die Geheimhaltung aufzuheben. Zu spät, wie ein Ermittlungsrichter des BGH am 6. August 2021 entschied. Der Antrag sei unzulässig, weil der Ausschuss nicht mehr beteiligungsfähig gewesen sei. Der Ausschuss ist nach der Übergabe des Abschlussberichts an den Bundestag aufgelöst worden und erfüllte im Zeitpunkt der Entscheidung, in dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen, diese nicht mehr.
Der BGH hat nun auch die sowohl vom Untersuchungsausschuss als auch vom Bundestagspräsidenten dagegen gerichtete Beschwerde als unzulässig angesehen. Der Untersuchungsausschuss sei, wie bereits bei dem ursprünglichen Antrag im Juni, auch für die Einlegung des Rechtsmittels nicht beteiligungsfähig. Diese endete, als der Bundestag den Abschlussbericht am 25. Juni 2021 entgegengenommen hat.
Die Rechte des Untersuchungsausschusses sind damit aber auch nicht auf den Bundestagspräsidenten übergegangen, wie die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden. Dieser sei nicht der Rechtsnachfolger des Ausschusses und könne außerdem nicht dessen Rechte als Beschwerdeführer wahrnehmen.
Der BGH hat damit nicht in der Sache darüber entschieden, ob die Geheimhaltung rechtmäßig ist. Er ließ offen, ob der Bundestagspräsident sich nicht auf eigene originäre Rechte berufen kann. Solche seien aber nicht geltend gemacht worden.
mgö/LTO-Redaktion
BGH zum Wirecard-Untersuchungsausschuss: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47035 (abgerufen am: 11.10.2024 )
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