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BGH zu Modernisierungsmaßnahmen: Karlsruher Richter stärken Rechte von Mietern

20.06.2012

Mieter können sich wehren, wenn eine Modernisierungsmaßnahme den gegenwärtigen Zustand der Wohnung nicht verbessert - etwa, weil sie selbst zuvor eine Renovierung vorgenommen haben. Dies entschieden die Karlsruher Richter am Mittwoch.

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Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, sei grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung abzustellen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Unberücksichtigt blieben etwaige vom Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen (Urt. v. 20.06.2012, Az. VIII ZR 110/11).

Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Duldung des Anschlusses der Wohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung begehrte. Bereits der Vormieter hatte aber mit Zustimmung des früheren Vermieters eine Gas-Etagenheizung eingebaut. Die jetzigen Mieter und Beklagten zahlte hierfür eine Ablöse. Im Mai 2008 kündigte die jetzige Vermieterin den geplanten Anschluss an die Zentralheizung an. Für diese Modernisierung sollten die beklagten Mieter monatlich knapp 20 Euro mehr zahlen.

Der VIII. Zivilsenat entschied, der Vermieter verhalte sich widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaube, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung denvom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand nicht berücksichtige.

"Das Urteil ist richtig und wird helfen, Streitigkeiten rund um das Thema Modernisierung zu verhindern", kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbunds Lukas Siebenkotten die Entscheidung.

Für die Mieter aus Berlin ist die Sache aber noch nicht ausgestanden: Der BGH wies die Vorinstanz an, zu klären, ob durch eine neue Zentralheizung mehr Energie eingespart werde. Sei dies der Fall, müsse der Mieter den Einbau doch dulden und bezahlen. Letzteres aber nur, wenn er dadurch nicht unzumutbar belastet werde.

Mit Material von dpa.

tko/LTO-Redaktion

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BGH zu Modernisierungsmaßnahmen: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6436 (abgerufen am: 13.09.2026 )

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