BGH: Silvesterraketen dürfen im Spielwarengeschäft verkauft werden

05.09.2011

Das OLG Naumburg hatte das Urteil der Vorinstanz bestätigt, wonach der Verkauf von Silvesterfeuerwerk in einem Spielwarenfachmarkt eines Einkaufszentrums in Magdeburg auch in Zukunft gestattet sei. Die hiergegen gerichtete Revision vor dem BGH wurde inzwischen zurückgenommen.

Der zuständige Richter des Landgerichts (LG) Magdeburg hatte in Übereinstimmung mit den Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass Silvesterfeuerwerkskörper Spielwaren seien. Spielzeug umfasse nicht nur Gegenstände mit denen Kinder spielen. Denn spielen würden auch Erwachsene und Tiere (OLG Naumburg, Urt. v. 17.05.2011, Az. 9 U 192/19).

Der klagende Vermieter wollte dem Spielwarengeschäft als Mieter den Verkauf von Pyrotechnik untersagen lassen, da er der Meinung war, dass nach dem Mietvertrag ausschließlich Spielwaren verkauft werden dürften. Nach seiner Ansicht zähle Silvesterfeuerwerk nicht dazu, da es weitgehend nur an Personen über 18 Jahre verkauft werden dürfe. Dies sahen die beiden Gerichte anders.

Feuerwerkskörper sind Spielwaren

Feuerwerkskörper würden über Jahrzehnte hinweg sowohl von Kindern und Jugendlichen als auch von Erwachsenen geschätzt, so die Richter. Spielen bedeute einzig und allein, sich zum Vergnügen, Zeitvertreib und allein aus Freude an der Sache selbst auf irgendeine Weise zu betätigen. Feuerwerk diene allein dem Vergnügen des Betrachters.

Der Begriff "Spielwaren" sei weiter zu fassen als der Begriff "Kinderspielzeug". Dies zeige sich auch im Gesamtverständnis der Branche, die auch auf der Internationalen Spielwarenmesse Pyrotechnik ausstellt.

Durch Rücknahme der Revision (XII ZR 59/11) ist das Urteil nun rechtskräftig.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4206 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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