Der BGH hat in einem Urteil vom Mittwoch das Verbot der Berichterstattung über Charlotte Casirraghi anlässlich des "Rosenballs" in Monaco aufgehoben. Persönlichkeitsrechte seien durch die Wort- und Bildberichterstattung in der Zeitschrift "Bunte" nicht verletzt worden.
Im März 2007 veröffentlichte die "Bunte" einen bebilderten Artikel mit dem Titel: "Charlotte, die Party-Prinzessin" und dem Untertitel "Rosenball in Monaco – und der Star war Carolines Tochter: eine feurige Schönheit". Die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover hatte sich in zwei getrennten Verfahren gegen die Wort- und Bildberichterstattung gewehrt (Az. VI ZR 230/09 und VI ZR 190/08) wegen ihrer prominenten Herausstellung in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Die Vorinstanzen gaben der Monegassen-Tochter Recht und untersagten eine erneute Veröffentlichung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hob die vorangegangenen Urteile auf und wies die Klagen ab. Die Herausstellung der Klägerin in der Berichterstattung sei weder in der Wort- noch in der Bildberichterstattung zu beanstanden.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs 1 des Grundgesetzes (GG) biete keinen generellen Schutz vor namentlicher Nennung in Berichterstattungen. Der Schutz beziehe sich vielmehr auf den Inhalt der Wortberichterstattung, In dem angegriffenen Bericht werde die Klägerin "mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt". Ferner müsse, wer an Veranstaltungen teilnehme, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoße, öffentlichen Erörterung seiner Teilnahme und kommentierenden und wertenden Bemerkungen dulden. Auch die Bildberichterstattung tangiere die Klägerin allenfalls geringfügig.
BGH : . In: Legal Tribune Online, 17.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1959 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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