BGH: Quo­tale Haf­tung von Gesell­schaf­tern gesch­los­sener Immo­bi­li­en­fonds

09.02.2011

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch. Das entschied der II. Senat des BGH am Dienstag.

Auch wenn Grundstücke aus einem Immobilienfonds schon verwertet wurden, hätte es einer ausdrücklichen Vereinbarung in den Darlehensverträgen bedurft, um die Verwertungserlöse auf die quotale Haftung der Gesellschafter anzurechnen, so die Karlsruher Richter in ihren Urteilen (v. 08.02.2011, Az. II ZR 243/09 und II ZR 263/09).

In den Verfahren nahmen die Banken die Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds in Anspruch. Der Fonds war in Zahlungsverzug und die Kredite gekündigt, sodass die Gesellschafter persönlich einstehen sollten. Zwar war in den Darlehensverträgen vereinbart worden, dass die Gesellschafter nur entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften. Nachdem die Banken die Fondsgrundstücke verwertet hatten, entbrannte aber Streit darüber, ob und in welcher Höhe die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Der BGH urteilte, dass allein die Vereinbarung zwischen den Parteien maßgeblich ist. Die quotale Haftung sei kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, so dass deren Gestaltung grundsätzlich frei sei.

In beiden entschiedenen Fällen sahen die Verträge keine anteilige Anrechnung der Erlöse vor. Der Umfang der persönlichen Haftung werde daher durch die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung nicht gemindert.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2504 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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