Die Rechtsprechung unterliegt dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Den damit einhergehenden Kontrollmechanismus wolle sie auch auf internationaler Ebene nicht missen, sagte Bettina Limperg am Dienstag in Karlsruhe. Sie reagierte damit erneut auf die Zunahme privater Schlichtungs- und Schiedsverfahren, wie sie unter anderem die derzeit diskutierten Freihandelsabkommen vorsehen.
Sie scheint es zu ihrem Thema machen zu wollen: Die neue BGH-Präsidentin nahm wie schon ihre Amtseinführung auch die Feier zur Veröffentlichung des 200. Bandes der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) zum Anlass, an die Bedeutung des Öffentlichkeitgrundsatzes zu erinnern, dem die Rechtsprechung unterliege. "Wer als Richterin oder Richter nicht nur entscheiden, sondern seine Entscheidung auch begründen und diese Entscheidungsgründe veröffentlichen muss, muss damit zugleich Rechenschaft ablegen", betonte Bettina Limperg. Mit Blick auf die im Rahmen des TTIP- und CETA-Abkommens vorgesehenen privaten Schlichtungs- und Schiedsverfahren fügte sie hinzu, diesen Kontrollmechanismus "auch auf internationaler Ebene nicht missen" zu wollen.
Auch Dr. Peter Baukelmann, Präsident der Rechtsanwaltskammer beim obersten Gericht in Zivilsachen, und Dr. Ulrich Herrmann, Richter am BGH und Geschäftsführer der Gesellschaft zur Herausgabe von BGHZ und BGHSt, betonten die Bedeutung veröffentlichter Entscheidungssammlungen für die deutsche Justiz. Im Namen des Carl Heymanns Verlags freute sich Chefverleger Burkhard Schulz, "die außerordentlich wichtige Arbeit des BGH schon seit seiner Gründung zu dokumentieren und zu begleiten".
Der Verlag, der wie LTO zu Wolters Kluwer gehört, verlegt die Sammlung von Zivilsachen, welche Mitglieder des BGH und der Bundesanwaltschaft herausgeben, seit 1951. Sie dokumentiert Urteile und Beschlüsse grundsätzlicher Natur oder solche, welche von der bisherigen Rechtsprechung abweichen. In den Entscheidungsgründen werden sie gekennzeichnet mit einem schlichten "BGHZ: ja".
pl/LTO-Redaktion
BGH-Präsidentin zu 200 Bänden "BGHZ": . In: Legal Tribune Online, 05.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14577 (abgerufen am: 06.12.2024 )
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