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3561

BGH: Nachträgliche Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter bestätigt

21.06.2011

Nach Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hatte das LG Potsdam die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet. Der 5. Strafsenat verwarf am Dienstag die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Verurteilten.

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Die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. Mai 2011 entwickelten Kriterien einer hochgradigen Gefährlichkeit in Bezug auf weitere schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten und einer psychischen Störung seien im vorliegenden Fall erfüllt, so der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 21.06.2011, Az. 5 StR 52/11).

Der mittlerweile 43-jährige Verurteilte trat erstmals 1989 wegen eines Sexualverbrechens strafrechtlich in Erscheinung. Die Zeit von 1990 bis 2000 verbrachte er, auch aufgrund einer Verurteilung wegen mehrerer Vergewaltigungstaten, fast durchgehend in Haft. Im November 2000 verurteilte ihn das Landgericht (LG) Potsdam unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs und Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Zugleich brachte es ihn wegen einer diagnostizierten Borderline-Persönlichkeitsstörung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter. Die Unterbringung wurde schon im Jahr 2002 aufgehoben, weil ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren.

Nach Ansicht des 5. Strafsenats hat sich das LG von einer konkreten hochgradigen Gefährlichkeit mit Blick auf die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten des Verurteilten im Strafvollzug rechtsfehlerfrei überzeugt.

Das Vorliegen einer psychischen Störung konnten die Karlsruher Richter dem landgerichtlichen Urteil sicher entnehmen, auch wenn darin der Prüfungsmaßstab des BVerfG noch nicht unmittelbar berücksichtigt werden konnte. Für die Gefährlichkeit des Verurteilten sprachen die Gutachten zweier psychiatrischer Sachverständiger, die eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen festgestellt hatten.

tko/LTO-Redaktion

 

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BGH: . In: Legal Tribune Online, 21.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3561 (abgerufen am: 21.04.2026 )

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