Mietvertrag gekündigt, Batterie tot: Genau das darf nicht passieren, meint nun der BGH. Vermieter von Batterien für Elektroautos dürften diese nach einer Vertragskündigung nicht ferngesteuert abstellen.
Vermieter von Batterien für Elektroautos dürfen diese nach einer Vertragskündigung nicht per digitalem Fernzugriff abschalten. Eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unzulässig. Das entschied der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch (Urt. v. 26.10.2022 – XII ZR 89/21).
In dem Urteil beschäftigte sich der Senat mit den AGB der Bank des französischen Autoherstellers Renault, die Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge verkauft. Ein Verbraucherverein hatte gegen eine Klausel geklagt, die der Bank als Vermieterin die Möglichkeit einräumte, bei einem außerordentlichen Vertragsende nach vorheriger Ankündigung - womöglich in einem Zug mit der Kündigung - die Wiederauflademöglichkeit für die teuren Batterien zu sperren.
Nachdem die Vorinstanzen die Vermieterin zur Unterlassung einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern verurteilt hatten, bestätigte der BGH die Entscheidung im Ergebnis nun. Nach Ansicht des Gerichts stellt die streitgegenständliche Klausel eine einseitige Vertragsgestaltung dar, mit der die Vermieterin missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Zwar liege es grundsätzlich im berechtigten Interesse des Vermieters, dass er nach wirksamer Beendigung des Mietvertrags die weitere Nutzung der Batterien unterbinden kann. Denn das mindere deren Ladekapazität - und somit ihren Wert.
Ungerechtfertigte Risikoabwälzung auf den Mieter
Auf der anderen Seite stehe aber das Interesse des Mieters, sich die weitere Vertragserfüllung zu sichern. Das sei jedenfalls dann berechtigt, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Vertragsparteien streitig ist - etwa wenn sich der Mieter auf eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln beruft.
Zudem sei die gesetzliche Risikoverteilung bei Mietverhältnissen zu berücksichtigen. Diese sei dadurch geprägt, dass der Vermieter aufgrund der Überlassung des Mietobjekts grundsätzlich das Risiko der nach Mietvertragsbeendigung fortgesetzten (Ab-)Nutzung trage. Dagegen könne er sich durch die Vereinbarung einer Mietkaution absichern. Außerdem stehe ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB zu. Seine Interessen seien damit hinreichend geschützt.
Mit dem allein in der Macht des Vermieters liegenden Abschalten der Batterie sei das gesamte Auto nicht mehr nutzbar, sagte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Dadurch, dass die Batterie herstellergebunden und mit dem E-Fahrzeug verknüpft sei, habe der Mieter auch keine zumutbare Möglichkeit, die gesperrte Batterie durch ein anderes Fabrikat zu ersetzen. Das könne etwa bei einem beruflich genutzten Fahrzeug zu einem Problem werden, könne aber auch die private Lebensführung erheblich einschränken. Eine solche Gestaltung lasse sich nicht durch das Interesse der Beklagten an der Sicherung gegen den mit der Abnutzung der Batterie nach Vertragsbeendigung verbundenen Vermögensschaden rechtfertigen.
pab/LTO-Redaktion
Mit Material der dpa
Bundesgerichtshof: . In: Legal Tribune Online, 26.10.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49995 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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