Der BGH hat in einem Urteil vom Mittwoch entschieden, dass Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn diese dem Mieter zuvor nicht angezeigt wurden.
Zweck der in § 554 Abs. 3 BGB normierten Ankündigungspflicht ist nach Ansicht der Bundesrichter, dass dem Mieter ermöglicht wird, sich auf die zu erwartenden Baumaßnahmen in seiner Wohnung einzustellen und gegebenenfalls sein Sonderkündigungsrecht auszuüben. Eine Einschränkung der Befugnis des Vermieters, die Kosten einer tatsächlich durchgeführten Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB auf den Mieter umzulegen, beabsichtige § 554 Abs. 3 BGB hingegen nicht. Ein Mieterhöhungsverlangen sei aus diesem Grund nicht durch die fehlende Ankündigung ausgeschlossen, entschied der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) (Urt. v. 02.03.2011, Az. VIII ZR 164/10).
Im konkreten Fall hatte der Vermieter seiner Mieterin zunächst Modernisierungsmaßnahmen angekündigt, und zwar den Einbau eines Fahrstuhls. Diese Ankündigung hatte er dann allerdings auf den Widerspruch der Mieterin hin wieder zurückgenommen. Der Fahrstuhl wurde dennoch in der Folge eingebaut. Der BGH gab dem Vermieter nun Recht, der aufgrund der Modernisierung die Miete erhöht hatte.
mbr/LTO-Redaktion
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BGH: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2665 (abgerufen am: 16.01.2025 )
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